Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 49 — 
schmälert vorbehalten. Der Staat wird die Altona-Kieler Eisenbahn nebst allem 
Betriebsmaterial und sonstigem Jubehör zunächst als einen getrennten Vermögens- 
kompleg verwalten. 
Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Altona-Kieler Eisenbahn- 
unternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom Staate 
verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. 
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß für 
diesen Fall die Altona-Kieler Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben der ver- 
einigten Bahnen in folgender Weise partizipirt: 
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänges 
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen Aus- 
gaben; 
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv= und Wagenachskilometer. 
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der Ver- 
einigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten Privat- 
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen 
Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen, welche die Funktionen des Vor- 
standes der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Rech- 
nungsjahres für das Altona-Kieler Eisenbahnunternehmen auf einen anderen Zeit- 
punkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung 
erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres 
bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungsjahre 
zugerechnet. 
g. 6. 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung 
der Prioritäts-Obligationen der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe 
des Bedürfnisses zu verwenden, sowie den noch nicht begebenen Theil der Prioritäts- 
Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben, endlich auch den Dis- 
positionsfonds der Schleswigschen Eisenbahnen nach Maßgabe des F. 4 des Ver- 
trages vom 4. August 1865, betreffend die Uebernahme der Schleswigschen Eisen- 
bahnen, weiter zu verwenden. 
K. 7. 
Der Staat ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Uebernahme der 
Verwaltung seitens des Staates den Inhabern von Aktien der Altona-Kieler 
Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer 
Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und Talons, Staatsschuldverschrei- 
(r. 8970.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.