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wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffent—
lichen Arbeiten versichern.
Vom 1. Januar 1883 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen
und Lasten des Vermögens der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft ohne jede
weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über.
Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungsund
Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen
der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge und derjenigen
Beträge, welche seitens derselben auf Grund des Vertrages vom 4. August 1865
für die Rente der Stammaktien und Verzinsung, sowie Amortisation der Prioritäts-Obligationen
der Schleswigschen Eisenbahnen aus den Betriebsüberschüssen der
Altona-Kieler Eisenbahn zu verwenden sind, verbleibende Reinertrag dem Staate
ausschließlich zu.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungsmäßige
Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel,
sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des
Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem
Staate die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Fonds,
namentlich des Reservefonds mit der im F. 9 vorgesehenen Beschränkung, zur
freien Verfügung anheimfallen, und die auf die Verwendung und Verwaltung
bezüglichen statutarischen Bestimmungen außer Anwendung treten.
Den Reservefonds der Schleswigschen Bahnen wird der Staat seiner Bestimmung
gemäß weiter verwalten.
C. 3.
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, oder durch diesen Vertrag
etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die zu errichtende Königliche Behörde (F. 1)
alle in dem durch Allerhöchste Order vom 9. September 1877 bestätigten revidirten
Gesellschaftsstatut der Direktion, sowie auch den Generalversammlungen
und dem Verwaltungsrathe beigelegten Befugnisse über. Dieselbe vertritt die
Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen
und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aus,
welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. Es verbleibt indeß
in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeitpunkte des Ueberganges derselben auf
die Königliche Behörde bei der Bestimmung des F. 33 des revidirten Gesellschaftsstatuts,
wonach die von der Direktion über die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte
gelegten oder zu legenden Rechnungen vom Verwaltungsrathe der Gesellschaft
zu prüfen und zu dechargiren sind. Für die Folge hat die Altona-Kieler
Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten
Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern
der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand
in Altona, und soll in dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der
Gerichtsbarkeit in Altona unterworfen sein. Der Verwaltungsrath der Gesellschaft
(Nr. 8970.)