Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

—  47  —

wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffent—
lichen  Arbeiten  versichern.

Vom  1.  Januar  1883  ab  gehen  auf  den  Staat  die  gesammten  Nutzungen
und  Lasten  des  Vermögens  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  ohne  jede
weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt  ist,  über.
Insbesondere  fließt  der  gesammte,  nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungsund
  Betriebskosten,  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihen
  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  erforderlichen  Beträge  und  derjenigen
Beträge,  welche  seitens  derselben  auf  Grund  des  Vertrages  vom  4.  August  1865
für  die  Rente  der  Stammaktien  und  Verzinsung,  sowie  Amortisation  der  Prioritäts-Obligationen
  der  Schleswigschen  Eisenbahnen  aus  den  Betriebsüberschüssen  der
Altona-Kieler  Eisenbahn  zu  verwenden  sind,  verbleibende  Reinertrag  dem  Staate
ausschließlich  zu.

Mit  dem  Uebergange  der  Verwaltung  übernimmt  der  Staat  die  ordnungsmäßige
  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahn,  der  Bahnanlagen  und  Betriebsmittel,
  sowie  auch  die  Deckung  aller  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des
Unternehmens  erforderlichen  außerordentlichen  Ausgaben.  Dagegen  sollen  dem
Staate  die  Bestände  aller  zum  Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen  Fonds,
namentlich  des  Reservefonds  mit  der  im  F.  9  vorgesehenen  Beschränkung,  zur
freien  Verfügung  anheimfallen,  und  die  auf  die  Verwendung  und  Verwaltung
bezüglichen  statutarischen  Bestimmungen  außer  Anwendung  treten.

Den  Reservefonds  der  Schleswigschen  Bahnen  wird  der  Staat  seiner  Bestimmung
  gemäß  weiter  verwalten.

C.  3.

Soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  oder  durch  diesen  Vertrag
etwas  Anderes  festgesetzt  ist,  gehen  auf  die  zu  errichtende  Königliche  Behörde  (F.  1)
alle  in  dem  durch  Allerhöchste  Order  vom  9.  September  1877  bestätigten  revidirten
  Gesellschaftsstatut  der  Direktion,  sowie  auch  den  Generalversammlungen
und  dem  Verwaltungsrathe  beigelegten  Befugnisse  über.  Dieselbe  vertritt  die
Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  aller  derselben  zustehenden  Berechtigungen
  und  obliegenden  Verpflichtungen  und  übt  namentlich  alle  Befugnisse  aus,
welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft  zustehen.  Es  verbleibt  indeß
in  Bezug  auf  die  Verwaltung  bis  zum  Zeitpunkte  des  Ueberganges  derselben  auf
die  Königliche  Behörde  bei  der  Bestimmung  des  F.  33  des  revidirten  Gesellschaftsstatuts,
  wonach  die  von  der  Direktion  über  die  Verwaltung  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  gelegten  oder  zu  legenden  Rechnungen  vom  Verwaltungsrathe  der  Gesellschaft
  zu  prüfen  und  zu  dechargiren  sind.  Für  die  Folge  hat  die  Altona-Kieler
Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  und  Gerichtsstand  im  Domizile  der  gedachten
Königlichen  Behörde.  Gegenüber  den  bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern
  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  behält  diese  indeß  ihren  Gerichtsstand
in  Altona,  und  soll  in  dieser  Beziehung  die  erwähnte  Königliche  Behörde  der
Gerichtsbarkeit  in  Altona  unterworfen  sein.  Der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft

(Nr.  8970.)