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(Nr. 9053.) Gesetz, betreffend eine Erweiterung der dem Finanzminister ertheilten Ermäch-
tigungen in Bezug auf die Anleihen verstaatlichter Eisenbahnen. Vom
8. Mai 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die dem Finanzminister in Bezug auf die Anleihen verstaatlichter Eisen-
bahnen in dem Gesetz vom 17. Mai 1884 §F. 5 Absatz 2 und 3 (Gesetz Samml.
S. 129) und in den beiden Gesetzen vom 23. Februar 1885 §F. 5 Absatz 2
(Gesetz-Samml. S. 11 beziehungsweise 43) ertheilten Ermächtigungen werden wie
folgt erweitert:
Der Finanzminister wird ermächtigt, den Inhabern von Schuldverschrei-
bungen 5= oder 4½ prozentiger Eisenbahnanleihen, deren Kündigung nach den
Anleihebedingungen erfolgen kann, vor der Kündigung auch die Belassung dieser
Schuldverschreibungen unter Herabsetzung des Zinsfußes auf 4 Prozent, im Uebrigen
aber unter Aufrechthaltung der bisherigen Anleihebedingungen durch öffentliche
Bekanntmachung mit der Wirkung angusieten, daß das Angebot für angenommen
gilt, wenn nicht binnen einer in der Bekanntmachung festzusetzenden Frist unter
Einreichung der Schuldverschreibungen die Baarzahlung des Kapitals beantragt wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hakfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
r. 9053—9054.)