Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Uebertrag. . . . 55 000 000 Mark, 
III. zu nachstehenden Bauausführungen: 
1) für die Erbauung eines Geschäftsgebäudes für die 
Königliche Eisenbahndirektion in Bromberg die Summe 
vdoo . . ... 1 450 000 Mark, 
2) für die Erbauung eines defini- 
tiven Empfangsgebäudes auf dem 
Bahnhofe Kreiensen die Summe 
ven . . .. 750 000 
3) für die Umgestaltung der Bahn- 
hofsanlagen zu ünster in 
Westf. die Summe von . . . .. 3500000 
zusammen. . . 5700000 
insgesammt. . 60 700 000 Mark 
zu verwenden. 
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I Litt. a 3 bis 14 auf. 
geführten Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen er- 
füllt sind: 
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Be- 
stimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der 
dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Be- 
nutung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der 
sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung 
oder der Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädi- 
gungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger 
Form zu übernehmen und sicherzustellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt- 
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen er- 
forderlichen Terrains, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen 
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landes- 
gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder aufgelegt wird. 
B. Für sämmtliche vorstehend unter Nr. I Litt. àa 3 bis 14 bezeichnete 
Bahnen — für die unter Nr. 8 bezeichnete Bahn von Stralsund nach Rostock 
mit Abzweigung von Velgast nach Barth jedoch nur für den in Preußen be- 
legenen Theil derselben — ist die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen 
Wege, soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran 
(Xr. 9055.)
	        
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