Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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betheiligten Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die 
Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. I Litt. a 5, 6, 8, 12 und 14 benannten Bahnen 
muß außerdem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht 
rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage: 
a) bei Nr. 5 (Rogasen-Inowrazlaw) vo . .. 240 000 Mark, 
b) bei Nr. 6 (Dt. Crone-Callies) vuo ... ... 60000 
) bei Nr. 8 (Stralsund-Rostock mit Abzweigung von 
Velgast nach Barth on. 510 000 
d) bei Nr. 12 (Warburg--Arolsen) von. ... .. . . . . . ... 60 000 
e) bei Nr. 14 (Schee--Silschede) von ... ... .. . . . . ... 100 000 
S. 2. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt: 
1) zur Beschaffung der für die Herstellung einer Eisenbahn von Hildes- 
heim nach Braunschweig im F. 1 unter Nr. I Litt. a 1 vorgesehenen 
Mittel von 3 500 000 Mark die hierfür in dem auf den Staat über- 
gegangenen Baufonds der vormaligen Hannover-Altenbekener Eisen- 
bahngesellschaft verfügbare Summe von 2 400 000 Mark, sowie den 
in dem Baufonds der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft vorhan- 
denen Bestand in dem vorläufig auf rund 285 700 Mark ermittelten 
Betrage, 
2) zur Deckung des alsdann noch verbleibenden Restbetrages im F. 1 Nr. 1 
Litt. a 1 von 814 300 Mark, sowie zur Deckung der zu den im 8. 1 
unter Nr. I Litt. a 2 bis 14, sowie unter Litt. b vorgesehenen Bau- 
ausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von zusammen 
45 984 000 Mark die Bestände derjenigen Reserve= und Erneuerungs- 
fonds, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Mai 1884, betreffend 
den weiteren Erwerb von Eisenbahnen für den Staat (Gesetz= Samml. 
S. 129) und des Gesetzes vom 23. Februar 1885, betreffend den 
weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat (Gesetz-Samml. 
S. 11), zu dem vorläufig auf rund 12205 800 Mark ermittelten 
Gesammtbetrage dem Staate zufallen beziehungsweise zufallen werden, 
zu verwenden, und zwar ad 2 insoweit, als über diese Fonds durch die eben 
erwähnten Gesetze vom 17. Mai 1884 und 23. Februar 1885 nicht anderweit 
verfügt ist, und als die Bestände dieser Fonds nach dem Ermessen des Finanz- 
ministers ohne Nachtheil für die Staatskasse flüssig gemacht werden können. 
Die den Beständen der vorstehend unter Nr. 2 bezeichneten Fonds an- 
gehörenden, mit einem höheren Zinsfuß als mit Vier vom Hundert belasteten
	        
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