Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 125 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—r. 18. * 
  
Indan: Verordnung, detresen die Tagegelder von Beamten der Lokalverwaltung der Zölle und indirekten 
Steuern, S. 124. — Allerhöchster Erlaß, betreffend den Bau und demnächstigen Betrieb der 
durch das Oeset“ vom 7. Mai 1885 zur Ausführung genebmigten Eisenbahnen, S. 120. 
  
(Nr. 9056.) Verordnung, betreffend die Tagegelder von Beamten der Lokalverwaltung der 
Bölle und indirekten Steuern. Vom 22. April 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec. 
verordnen auf Grund des §. 12 der Verordnung vom 15. April 1876, betreffend die 
Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz= Samml. S. 107), was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den Beamten der Lokalverwaltung der Zölle und indirekten Steuern, denen 
für ihre amtliche Thätigkeit ein bestimmter Dienstbezirk überwiesen ist, können 
für Dienstleistungen in diesem Bezirke oder in dem ihnen zur Mitbeaufsichtigung 
überwiesenen benachbarten Bezirke, außerhalb ihres Wohnorts, Tagegelder bis zu 
den gesetzlich bestimmten Sätzen aus der Staatskasse dann gewährt werden, wenn 
diese Dienstleistungen das gewöhnliche Maß übersteigen, oder mit besonderen 
Anstrengungen verbunden sind, oder wenn durch dieselben die Beamten zu Ueber- 
nachtungen außerhalb ihres Wohnorts, beziehungsweise bei Tage zu besonderen 
Auslagen für die Kosten des persönlichen Unterhalts genöthigt werden. In 
welchen einzelnen Fällen und in welcher Höhe die Tagegelder innerhalb der vor- 
bezeichneten Grenzen zu zahlen sind, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen bewendet es bei der bisherigen Vorschrift, wonach den ge- 
dachten Beamten für Reisen und Dienstgeschäfte innerhalb der bezeichneten Bezirke 
ein Anspruch auf Tagegelder nach Maßgabe der Verordnung vom 15. April 1876, 
betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, nicht zusteht. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem age ihrer Verkündigung für 
den Umfang der gesammten Monarchie in Wirksamkkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. April 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Scholz. 
Ces. Somml. 1885. (Nr. 9056—9057.) 27 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1885.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.