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thümern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten
Fläche der einem Umlegungsverfahren zu unterwerfenden Grundstücke, welche
gleichzeitig mehr als die Hälfte des Grundsteuerkapitals darstellen, beantragt wird
und von der Zusammenlegung eine erhebliche Verbesserung der Landeskultur zu
erwarten ist.
Die JZusammenlegung unterbleibt, wenn im Einleitungstermine fünf Sechstel
der Eigenthümer widersprechen.
Die Zusammenlegung kann sich auf sämmtliche Grundstücke einer Gemarkung
oder auf einen durch natürliche Begrenzung oder besondere Bewirthschaftung als
Feldabschnitt kenntlich werdenden Theil der Gemarkung erstrecken. Grundstücke
einer benachbarten Gemarkung können in das Umlegungsverfahren gezogen werden,
wenn es zur Herstellung wirthschaftlich zweckmäßiger Grenzen geboten erscheint.
S. 3.
Gebäude, Hoflagen, Hausgärten, Kunstwiesen, Parkanlagen und solche
Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die
Gartenkultur ist, Weinberge, forstmäßig bewirthschaftete Waldgrundstücke, Seen,
Teiche, solche Lehm., Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und andere Stein-
brüche, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner sonstige
zur Gewinnung von Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke,
ingleichen Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen, Denkmäler oder Familien-
gräber befinden, können nur mit Einwilligung aller Betheiligten in die Zusammen-
legung gezogen werden.
S. 4.
Zu dem Antrage auf Ablösung einer Dienstbarkeit ist sowohl der Berechtigte,
als auch der Eigenthümer des verpflichteten Grundstücks befugt.
Die Ablösung der Berechtigung auf Raff= und Leseholz, sowie der auf ein
bestimmtes Maß gesetzten Berechtigung auf Holz oder Torf kann nur auf Antrag
aller Betheiligten erfolgen.
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Werden von einer Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer
emeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach diesem Gesetze aufgehoben werden
ann, so muß die Ablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung
bewirkt werden.
Andere auf dem Grundeigenthum haftende Dienstbarkeiten müssen bei Ge-
legenheit einer nach diesem Gesetze stattfindenden Auseinandersetzung auf Antrag
eines im Verfahren Betheiligten abgelöst werden, wenn sie der wirthschaftlich zweck-
mäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfenen Grundstücks hinderlich sind.
S. 6.
Zu dem Antrage auf Theilung ist jeder Interessent unbeschadet der Fort-
dauer der Gemeinschaft für die übrigen Interessenten befugt.