— 146 —
Nur dann, wenn entweder der zehnjährige Besitzstand nicht zuverlässig aus-
umitteln ist, oder von einzelnen Theilnehmern erwiesen wird, daß sie von ihrem
Sechte in den letzten zehn Jahren gar keinen oder einen minderen Gebrauch ge-
macht haben, als wozu sie erweislich durch Urkunden, Erkenntnisse und Statuten
befugt waren, ist die zur Weidetheilnahme berechtigte Viehzahl
1) bei den Interessenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete
Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrage dieser Grundstücke,
2) bei anderen Interessenten und soweit die nach Nr. 1 festzustellende
Viehzahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe
festzusetzen.
C. 11.
Bei jeder Zusammenlegung, Ablösung oder Theilung bleibt die Bestimmung
der Art und Größe der Abfindung, welche einem jeden Theilnehmer gebührt,
sowie die Ausführung der Auseinandersetzung zunächst dem freien Uebereinkommen.
der Betheiligten überlassen. Doch haben dieselben dabei die Vorschriften der
§# 25 und 28 zu beachten, auch müssen die Zusammenlegungs-, Ablösungs-
und Theilungsverträge zur Prüfung und Bestätigung der Auseinandersetzungs-
behörde vorgelegt werden. Kommt eine Uebereinkunft nicht zu Stande, so finden
die Vorschriften der nachstehenden Paragraphen Anwendung.
§. 12.
Die Zusammenlegung) Ablösung und Theilung wird dadurch bewirkt, daß
jedem Theilnehmer an Stelle seines Eigenthums= oder Nutzungsrechts eine ange-
messene Absindung an Grundstücken, Geldrente oder Kapital überwiesen wird.
. 13.
Zu diesem Behufe ist der Werth der Theilnehmungsrechte durch Sach-
verständige abzuschätzen. Dabei wird der Grund und Boden nach seinem ge-
meinen Werthe veranschlagt.
Der neueste Düngungszustand ist gleich den übrigen auf periodische Nutzungen
schon verwendeten Bestellungskosten Gegenstand besonderer Abschätzung und muß
dem Abtretenden von dem Empfänger in Geld besonders vergütet werden.
Die Schätzung der abzulösenden Berechtigung erfolgt nach der landüblichen,
örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durchschnittlichen reinen Ertrage
derselben mit Rücksicht auf die Theilnahme anderer Mitberechtigten.
d. 14.
Bei den auf Forsten haftenden Dienstbarkeiten gelten für Ermittelung des
Werthes folgende besondere Bestimmungen:
Bei Ermittelung des Jahreswerthes ist die durch die Rücksicht auf den
nachhaltigen Bestand der Forst bei deren ordnungsmäßiger Bewirthschaftung ge-
botene Beschränkung der Berechtigung zu beachten.