Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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K. 18. 
Die Abfindung muß eine genügend zusammenhängende Lage haben. 
Dieselbe muß thunlichst in Grundstücken von gleicher Gattung mit dem 
abzutretenden Lande bestehen und vorzugsweise Grundstücke von einer dem 
abzutretenden Lande gleichen oder nahe stehenden Güte unter Berücksichtigung des- 
jenigen besonderen Werths, welchen die abzutretenden Grundstücke durch ihre Orts- 
lage hatten, enthalten. 
Sofern letzteres nicht thunlich ist, muß ein jeder Theilnehmer die Anweisung 
einer größeren oder geringeren Fläche nach Maßgabe der eintretenden Verschiedenheiten 
sich gefallen lassen. 
F. 19. 
Eine Entschädigung, welche eine Veränderung der ganzen bisherigen Art 
des Wirthschaftsbetriebes nöthig macht, kann keinem Theilnehmer aufgedrungen 
werden. Für solche Veränderungen sind zu erachten: 
1) wenn eine bisherige Ackerwirthschaft in eine Viehzüchterei verwandelt 
werden müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Haupt- 
sache war, solche aber künftig nur Nebensache werden würde; 
2) wenn ein Hauptzweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhält- 
nisse zu den übrigen stand, ganz oder größtentheils aufgegeben werden 
müßte, oder nur durch Anlegung neuer Fabrikationsanstalten erhalten 
werden könnte; 
3) wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches fernerhin nicht mehr halten 
könnte und seine Ländereien mit der Hand bauen müßte, oder umgekehrt. 
Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes kommen 
nur insofern in Betracht, als sie von gleicher oder größerer Erheblichkeit sind. 
C. 20. 
Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Weide, zur Mast, zur Streu 
und zur Torfnutzung ist in fester Geldrente zu gewähren und anzunehmen. 
S. 21. 
Die Abfindung für die übrigen Dienstbarkeiten (F. 1 II und §. 5 Absatz 2) 
erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältnißmäßigen Theilen des be- 
lasteten Grundsticks oder durch anderes für den Berechtigten geeignetes Land, 
wenn solches vom Verpflichteten angeboten wird. Das abzutretende Grundstück 
muß einen Kapitalwerth haben, welcher dem zwanzigfachen Betrage der jährlichen, 
nach §S#. 13, 14 und 15 zu berechnenden Entschädigung gleichkommt. Wenn je- 
doch und insoweit nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörden eine Ab- 
findung in Land den gegen einander abzuwägenden wirthschaftlichen Interessen des 
Berechtigten und des Verpflichteten nicht entspricht, so muß die Abfindung auch 
für diese Dienstbarkeiten ganz oder theilweise in fester Geldrente gegeben und an- 
genommen werden.
	        
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