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g. 22.
Bei den auf Forsten haftenden Dienstbarkeiten zum Mitgenusse von Holz
erfolgt die Abfindung in fester Geldrente auch dann, wenn eine Landabfindung
bei ihrer Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig keinen hern Reinertrag,
als bei der Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag. Ist dieses dagegen
der Fall, so wird die Abfindung dem Berechtigten in solcher anderen Kulturart
unter Berücksichtigung der erforderlichen Kulturkosten angerechnet, aber niemals
zu einem geringeren Werthe, als das Land bei der Venutzung zur Holzzucht
haben würde.
Die auf dem Abfindungslande befindlichen Holzbestände verbleiben dem
Forsteigenthmer. Er muß dieselben vor der Uebergabe des Landes im Mangel
einer Einigung nach der Bestimmung der Aus behörde binnen
einer Frist, welche drei Jahre nicht übersteigen darf, abräumen. Bis zur voll-
ständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädigungslandes hat der Forst=
eigenthümer eine dem Ertragswerthe der noch nicht abgetretenen Fläche ent-
sprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen.
§. 23.
Wenn eine Berechtigung zum Bezuge von Holz einer Gemeinde zusteht
und der Eigenthümer der belasteten Forst auf die Ablösung provozirt, so ist die
Abfindung in bestandenen Theilen der belasteten Forst zu gewähren, wenn das
abzutretende und das verbleibende Forstland nach seinen örtlichen Verhälknissen,
nach seiner Umgebung und seinem Umfange zur forstwirthschaftlichen Benutzung
geeignet bleibt.
Die Abfindung muß in einem solchen Falle einen nach den Grundsätzen
der Waldwerthsberechnung zu bemessenden Kapitalwerth haben, welcher dem er-
mittelten zwanzigfachen Jahreswerth der Berechtigung gleichkommt.
er Belastete ist befugt, auch Grundstücke in anderer, als forstlicher Kultur-
art, welche für den Berechtigten wirthschaftlich geeignet sind, als Abfindung zu
gewähren.
Will der Belastete nicht auf Ablösung provoziren, so kann er verlange r
daß die Berechtigungen zum Bezuge von Holz auf ein mit der rechtmäßigen
nutzung im Verhältniß stehendes bestimmtes Holzdeputat festgesetzt werden. De-
Kosten des Festsetzungsverfahrens sind von dem Eigenthümer der belasteten Forst
bestreiten. In der Befugniß des Forsteigenthümers, im Falle der Unzulänglichkeit
er Forsten die bezügliche Benutzung einzuschränken, wird durch die Festsetung
Nichts geändert.
Ueber das gelieferte Holz kann der Berechtigte frei verfügen.
G. 24.
Findet der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab, so ist
er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts des Abgefundenen einen unter
Berücksichtigung der wirthschaftlichen Interessen beider Theile zu bestimmenden
(Nr. 9063.)