Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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g. 16. 
Das Eigenthum an Abfindungsgrundstücken geht schon vor Bestätigung 
des Rezesses mit der Ausführung des endgültig festgestellten Auseinandersetzungs- 
planes auf die Abfindungsberechtigten über. 
Als Zeitpunkt der Ausführung gilt der für dieselbe von der Auseinander- 
setzungsbehörde festgesetzte Tag. 
KC. 17. 
Auf Grund des ausgeführten endgültig festgestellten Auseinandersetzungs- 
planes hat die Bezirksregierung die Fortschreibung der Grundsteuer von Amts- 
wegen zu veranlassen. 
Nach erfolgter Berichtigung des Grundsteuerkatasters hat die Auseinander- 
setzungsbehörde dem zuständigen Hypothekenamte ein in der Reihenfolge des Flur- 
buchs aufgestelltes Verzeichniß der gesammten zum Verfahren gezogenen Parzellen 
zu übergeben, aus welchem zu ersehen ist, welche Abfindung an Stelle jedes 
einzelnen der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücks zetreten. ist. 
Eintragungen in den Hypothekenregistern, welche vor dem Tage der Ueber- 
gabe des Parzellenverzeichnisses an das Hypothekenamt in Bezug auf ein der 
Zusammenlegung unterworfenes Grundstück erfolgt sind, sowie die Erneuerung 
solcher Eintragungen haben rechtliche Wirkung für die Abfindungsgrundstücke; 
erfolgt die Eintragung zu einem späteren Zeitpunkte, jedoch auf Grund einer 
Urkunde, aus welcher eine vor dem Uebergabetage des Porzellerverzeichmisses 
entstandene Belastung eines der Zusammenlegung unterworfenen Grundstückes 
hergeleitet wird, so hat die Eintragung nur dann rechtliche Wirkung für das 
Abfndungsgmundsüuc, wenn dieses letztere i in dem Eintragungsgesuche bezeichnet ist. 
Die örde ist ferner verpflichtet, das Hypothekenamt 
von der Bestätigung des Rezesses zu benachrichtigen und demselben zugleich die 
etwa aus dem Rezesse sich ergebenden Abänderungen des Auseinandersetzungsplanes 
in Form eines Nachtrages zu dem gedachten Parzellenverzeichnisse zu übergeben. 
Die Fortschreibung dieser Abänderungen im Grundsteuerkataster ist auf Grund des 
bestätigten Rezesses durch die Bezirksregierung zu veranlassen. 
  
K. 18. 
Die Hypothekenbewahrer sind verbunden, vor Ertheilung von Abschriften 
der in ihren Registern transskribirten Urkunden und der daselbst vorhandenen Ein- 
tragungen, sowie vor Ertheilung von Bescheinigungen über eine durch sie bewirkte 
erneuerte Eintragung aus den von der Aus behörde ihnen mitge- 
theilten Verzeichnissen festzustellen, ob die in den Urkunden und Eintragungen be- 
zeichneten Grundstücke zur Umlegung gelangt sind. Vorkommenden Falles ist auf 
der Abschrift oder Bescheinigung und zugleich am Rande der betreffenden Trans- 
skription oder Eintragung zu vermerken, welche Abfindung an Stelle jener Grund- 
Cr. 9064) 
 
	        
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