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tritt im Falle des §. 18 die Umschreibung ein, auch wenn die in jenen Para-
graphen vorgeschriebene Mittheilung nicht hat bewirkt werden können (§. 19 Abs. 2).
Hat sich der Gläubiger im Aufgebotsverfahren gemeldet, so ist ihm nunmehr die
Mittheilung zu machen, und in Gemäßheit des F. 17 oder 18 weiter zu ver-
fahren.
K. 33.
Durch die Vorschriften der §§. 28, 30 bis 32 wird die Wirksamkeit von
Beschlüssen und Urtheilen des Prozeßgerichts oder des Vollstreckungsgerichts nicht
berührt.
. 34.
Das Aufgebotsverfahren dieses Titels umfaßt auch die bereits nach §. 25
Nr. 3 beziehungsweise §. 27 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1873 in das
Grundbuch übertragenen Hypotheken mit Ausnahme
1) derjenigen, welche nach §. 43 desselben Gesetzes umgewandelt sind;
2) der Danlchnshypotheken, sofern die Originalschuldurkunde nicht vor-
gelegt w
In Betreff Pn demgemäß von dem Aufsgebotsverfahren umfaßten Hypo-
theken finden die §§. 11, 16, 17, 18), 19 Absatz 2 und 3 entsprechende An-
wendung.
Ein selbstständiges Aufgebotsverfahren für die im vorstehenden Absatz be-
zeichneten Hypotheken kann nach Maßgabe der Vorschriften desselben von dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts für diejenigen Grundbuchbezirke angeordnet
werden, für welche ein Aufgebot nach F. 19 nicht erforderlich ist.
Zweiter Titel.
Verfahren auf Antrag.
S. 35.
Anträge auf Anlegung eines Grundbuchblatts oder Artikels sind jederzeit
zuzulassen.
Die Zulassung ist jedoch zu versagen, wenn vor der Anbringung des An-
trags in dem Verfahren von Amtswegen ein Aufgebot nach §. 21 verfügt ist,
welches das in dem Antrage bezeichnete Grundstück mit umfaßt.
K. 36.
Sind mehrere in einem Grundbuchbezirk liegende Grundstlcke des Antrag-
stellers in dem Grundbuch noch nicht eingetragen, so kann die Zulassung des
Antrags davon abhängig gemacht werden, daß derselbe auf alle diese Grundstücke
erstreckt wird.
(Nr. 9069.) 37“