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Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die
in F. 53 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.
S. 64.
Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten.
Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl-
verbandes aus und wird durch neue ersetzt. Ist die Zahl nicht durch 2 theilbar,
so scheidet das erste Mal die nächst größere Zahl aus. Die das erste Mal Aus-
scheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf dem Kreis-
tage zu ziehen hat.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
C. 65.
Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden alle drei
Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige Anordnung
seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen in dem
Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem Verbande der
größeren Grundbesitzer.
Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden, Stadt-
gemeinden und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende ge-
wählt war.
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahlmännern
durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§#. 57 und 61), erfolgt dieselbe aufs Neue
vor jeder Wahl, mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen die früheren Wahl-
männer fungiren.
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätig-
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
KC. 66.
Einführung der Kreistagsabgeordneten.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistagsabgeordneten
treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt
wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres an; die Ausscheiden-
den bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit. Die
Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages.
. 67.
Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
Für jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Kreis-
tagsabgeordneten:
(Tr. 9071.)