Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 215 — 
Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die 
in F. 53 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
S. 64. 
Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten. 
Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl- 
verbandes aus und wird durch neue ersetzt. Ist die Zahl nicht durch 2 theilbar, 
so scheidet das erste Mal die nächst größere Zahl aus. Die das erste Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf dem Kreis- 
tage zu ziehen hat. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
C. 65. 
Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden alle drei 
Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige Anordnung 
seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen in dem 
Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem Verbande der 
größeren Grundbesitzer. 
Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden, Stadt- 
gemeinden und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende ge- 
wählt war. 
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahlmännern 
durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§#. 57 und 61), erfolgt dieselbe aufs Neue 
vor jeder Wahl, mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen die früheren Wahl- 
männer fungiren. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätig- 
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
KC. 66. 
Einführung der Kreistagsabgeordneten. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistagsabgeordneten 
treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt 
wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres an; die Ausscheiden- 
den bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit. Die 
Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages. 
. 67. 
Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten. 
Für jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Kreis- 
tagsabgeordneten: 
(Tr. 9071.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.