Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des 
diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. Gegen das stattgehabte 
Wahlverfahren kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse 
des Kreistages Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige 
Beschlußfassung über den Einspruch steht dem Kreistage zu; 
9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem 
Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden; 
10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (I. 73) ihm übertragenen 
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. 
. 75. 
Berufung des Kreistages und Leitung der Verhandlungen auf demselben. 
Der Landrath beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage durch 
besondere Einladungsschreiben, unter Angake der zu verhandelnden Gegenstände, 
führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die 
Ordnung in der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der dem 
Dienst= beziehungsweise Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte den Vorsitz. 
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen 
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten 
mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die Ein- 
ladung zum Kreistage aufgenommen sind, können zwar zur Berathung gelangen, 
die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst auf dem 
nächsten Kreistage erfolgen. · 
Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstände 
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis— 
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen. Der 
Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens einen Kreistag anzuberaumen, außerdem 
aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zusammen- 
berufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem Viertel der 
Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse verlangt wird. 
Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regierungs- 
präsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige 
zu machen. 
. 76. 
Abfassung besonderer Propositionen für den Kreistag und Zustellung derselben an die 
Kreistagsmitglieder. 
Soll auf dem Kreistage Beschluß gefaßt werden: 
1) über die Festsetzung des Abgabenvertheilungsmaßstabes in Gemähheit 
des §. 12, 
2) über Mehr= und Minderbelastungen einzelner Kreistheile in Gemäßheit 
des F. 13, 
(Nr. 9071.) 42°
	        
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