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bezirksrathe zugewiesenen Funktionen bei der Beaufsichtigung der Bewirthschaftung
der Gemeinde= und Stiftungswaldungen fortan von dem Kreisausschusse wahr-
zunehmen. An die Stelle des letzteren tritt jedoch für den Stadtkreis Wiesbaden
der Bezirksausschuß mit der Maßgabe, daß bei einem Widerspruche zwischen dem
Beschluss e gr Dezireausschusf es und dem Gutachten der Forstbehörde im Falle
des F. 9 4. a. O. der Oberpräsident zu entscheiden hat. Hinsichtlich der
e#ur 5§5 von dem Kreisausschusse und dem Bezirksausschusse gefaßten
Beschlüsse stehen dem Landrathe, beziehungsweise dem Regierungspräsidenten, die
dem Amtmanne in F. 14 a. a. O. beigelegten Befugnisse zu. Ueber den Ein-
spruch entscheidet der Regierungspräsident und im Stadtkreise Wiesbaden der
Oberpräsident.
Soweit es sich endlich um die Festsetzung der Besoldungen der Bürger-
meister in den zu Städten erklärten Gemeinden der vormals Nassauischen Landes-
theile handelt, ist an Stelle des Amtsbezirksrathes die Anhörung des Bezirks-
ausschusses gemäß den Vorschriften in J. 12 der Nassauischen Gemeindeordnung
vom 26. Juli 1854 (Verordnungsblatt für das vormalige Herzogthum Nassau
S. 166) zu veranlassen.
Im Regierungsbezirk Cassel ist der Kreistag mit seinem Gutachten zu hören
bei Bestimmung der in jedem Jahre von den Gemeeinden auszuführenden Land-
wegebauten, sowie über die Heranziehung von Gemeinden zu Landwegebauten
außerhalb ihrer Gemarkungen.
C. 117.
Das im 8. 24 vorgesehene Vorschlagsrecht für die Besetzung erledigter
Landrathsämter ruht bei der ersten Ernennung der Landräthe in den neuen Kreisen,
sofern das Landrathsamt mit einem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der
Provinz angestellten Landrathe oder Amtmanne besetzt wird.
C. 118.
Das gegenwärtige Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmungen im §. 113
mit dem 1. April 1886, jedoch nur gleichzeitig mit dem Gesetze über die Ein-
führung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Hessen-
Nassau in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkte werden die Gemeindebezirke
Preungesheim, Berkersheim und Seckbach unter Abtrennung von dem Amts-
gerichtsbezirke Bergen mit dem Bezirke des Amtsgerichts zu Bockenheim vereinigt.
Noch vorher ist zur Wahl der Kreistagsabgeordneten und des Kreis-
ausschusses nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schreiten, und es sind für
die dabei vorzunehmenden Vertheilungen und Wahlen die Obliegenheiten des
Kreistages, des Kreisausschusses und des Landrathes von einem für jeden der
neuen Kreise seitens des Oberpräsidenten zu ernennenden Kommissar wahrzunehmen.
KC. 119.
Das Gesetz vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung
(Gesetz Samml. S. 195) und das Gesetz vom 1. August 1883 über die Zu-
(r. 9071.