Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Die in Folge dieser Vereinigung erforderliche Regelung der Verhältnisse 
hat durch ein zwischen den betheiligten Verbänden unter Genehmigung des Ministers 
des Innern unbeschadet aller Privatrechte Dritter zu treffendes Uebereinkommen 
zu erfolgen. Kommt ein solches Uebereinkommen bis zum 1. Januar 1886 nicht 
zu Stande, so geschieht die betreffende Regelung im Wege Königlicher Verordnung. 
Streitigkeiten, welche sich bei der Ausführung ergeben, unterliegen der Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts. 
102. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen. 
Inhalt. 
Erster Titel. 
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung. 
Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung des Provinzial- 
  
verbandes und der Bezirksverbade .. .. ... 88. 1 unb 2. 
zweiter Abschnitt. Von den Bezirks= und Provinzialangehörigen, ihren 
Rechten und Pflichhten . . ... 85. 3 bis 5. 
Dritter Abschnitt. Von den Bezirks beziehungsweise Provinzialstatuten und 
Reglemennss . ... . . .. . . .. 
Zweiter Titel. 
Von der Vertretung und Verwaltung der Bezirksverbände, 
sowie des Provinzialverbandes. 
A. Bezirksverbände. 
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung der Kommunallandtage §S. 7 bis 21. 
weiter Abschnitt. Von den Versammlungen der Kommunallandtage . SS. 22 bis 30. 
Dritter Abschnitt. Von den Geschäften des Kommunallandtage §§. 31 bis 42. 
Dierter Abschnitt. Von dem Landcesausschusse, seiner Zusammensetzung und 
seinen Geschäftfen .. 88. 43 bis 59. 
Fünfter Abschnitt. Von den Beamten des Bezirksverbandes. S§. 60 bis 71. 
Sechoter Abschnitt. Von den Bezirkskommissionen und Schlußbestimmung §. 72 und 73. 
Siebenter Abschnitt. Von dem Bezirkshaushalteeee 88. 74 bis 85. 
B. Provinzialverbannddd 8. 86. 
Dritter Titel. 
Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Bezirksverbände und des Provinzialverbandes . . .. .. . . . . .. g8. 87 bis 95. 
Vierter Titel. 
Schluß., Uebergangs-- und Ausführungs--Bestimmungen §#S. 96 bis 102.
	        
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