Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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in  Betreff  der  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen
  zu  4  auf  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Gewährung  von
Darlehnen  zu  erfolgen  hat,

in  Betreff  der  Versicherungsanstalten  zu  5  auf  die  Organisation  und
die  Verwaltungsgrundsätze.

Ingleichen  bedarf  das  im  F.  69  vorgeschriebene  Reglement  über  die  dienstlichen
  Verhältnisse  der  Beamten  des  Bezirksverbandes  beziehungsweise  der  Provinzialbeumten
  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  in  Betreff  der  Grundsätze
über  die  Anstellung,  Entlassung  und  Pensionirung  der  Beamten.

d.  94.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Bezirksverband  oder  der  Provinzialverband,
die  ihm  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Oberpräsident,  unter  Angabe  der  Gründe,
die  Eintragung  in  den  Etat,  beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen
Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  dem  Bezirks=  beziehungsweise
  Provinzialverbande  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  zu.  Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Bezirks=  beziehungsweise
Provinzialverbandes  kann  der  Kommunal-  beziehungsweise  Provinziallandtag  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.

Auflösung  der  Kommunallandtage  und  des  Provinziallandtages.
.  95.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  können  die  Kommnunallandtage,
sowie  der  Provinziallandtag  durch  Königliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es
sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,  welche  innerhalb  drei  Monaten  vom  Tage
der  Auflösung  an  erfolgen  müssen.  Der  neugewählte  Landtag  ist  innerhalb  sechs
Monaten  nach  erfolgter  Auflösung  zu  berufen.

Im  Falle  der  Auflösung  eines  Kommunallandtages  oder  des  Provinziallandtages
  bleiben  die  gewählten  Mitglieder  des  Landes=  beziehungsweise  des  Provinzialausschusses
  und  der  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialkommissionen  bis
zum  Zusammentritte  des  neu  gebildeten  Kommunal=  oder  Provinziallandtages  in
Wirksamkeit.

Vierter  Titel.
Schluß-,  Uebergangs=  und  Ausführungs-Bestimmungen.
d.  96.

Die  gegenwärtige  Provinzialordnung  tritt  gleichzeitig  mit  der  Kreisordnung
für  die  Provinz  Hessen-Nassau  in  Kraft.  Zu  demselben  Zeitpunkte  verlieren  alle
mit  den  Vorschriften  derselben  in  Widerspruch  stehenden  oder  mit  ihr  nicht  zu
vereinigenden  gesetzlichen  Bestimmungen  ihre  Gültigkeit.