Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Wahlreglement. 
S. 1. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Kommunal= be- 
ziehungsweise Provinziallandtages, beziehungsweise dem vom Oberpräsidenten er- 
nannten Wahlkommissar, dem Landrathe, dem Bürgermeister oder deren Stell- 
vertreter als Vorsitzenden und aus zwei oder vier Beisitzern, welche von der Wahl- 
versammlung aus der Jahl der Wähler zu wählen sind. Der Vorsitzende ernennt 
einen der Beisitzer zum Protokollführer. 
§. 2. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
C. 3. 
Die Wahl erfolgt durch Stimmzzettel. 
S. 4. 
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste 
verzeichnet sind, aufgerufen. 
Jeder aufgerufene Wähler legt den Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne. 
G. 5. 
Die während des Wahlakts erscheinenden Wähler können an der nicht 
geschlossenen Wahl Theil nehmen. 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen der 
Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen. 
S. 6. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
2) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft 
zu erkennen ist; 
3) Stimmzettel, auf welchen mehr Namen, als zu wählende Personen 
oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 
4) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
(Fr. 9073.
	        
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