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Schlußprotokoll.
Verhandelt Berlin, den 2. Juli 1885.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren zur Vollziehung der Uebereinkunft
wegen Erbauung, Unterhaltung und Verwaltung einer stehenden Brücke über den
Main bei Offenbach heute zusammengetreten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Protokoll nachstehende Erklärungen auf-
genommen worden, welche gleiche Kraft und Gültigkeit, als wären sie in dem
Vertrage enthalten, haben und durch die Ratifikation des letzteren ohne Weiteres
als mitratifizirt angesehen werden sollen.
1. Zu Artikel I.
Zur Kontrole über die vertragsmäßige Ausführung des Brückenbaues seitens
der Bauunternehmer wird eine staatliche Aufsichtsbehörde für die Dauer der Bauzeit,
welche auf zwei Jahre bemessen ist, bestellt. Man ist dahin einverstanden, daß
dem Großherzoglich Hessischen Kreisbauamt Offenbach die Funktion der staatlichen
Aufsichtsbehörde übertragen wird.
Die Kosten, welche durch die spezielle Bauaufsicht entstehen, werden von
den beiden kontrahirenden Regierungen zu gleichen Theilen getragen. Dabei bleibt
es jeder der Regierungen überlassen, die Brückenbauarbeiten durch besondere technische
Kommissäre zeitweise untersuchen und durch dieselben bei der staatlichen Aufsichts-
behörde Einsicht der Detailpläne der Dispositionen für die Bauausführung 2c.
nehmen zu lassen.
Zu den in Artikel 1 der Uebereinkunft bemerkten Baukosten sollen Beiträge
leisten:
a) einzelne Preußische Gemeinden und Interessenten, der Kreis Hanau und
der kommunalständische Verband des Regierungsbezirks Cassel nach
Maßgabe der rechtsverbindlichen Erklärungen der betreffenden Gemeinden,
Interessenten und Verbände im Gesammtbetrage von 50 000 Mark
b) die Stadt Offenbach nach Beschluß des Stadtvorstandes daselbst ebenfalls
50 000 Mark,
J) die Königlich Preußische und die Großherzoglich Hessische Regierung da-
durch, daß Sie den Ihnen zu gleichen Theilen zustehenden Vermögensrest
der Wärter-Wittwenkasse bei der Schiffbrücke von circa 50 000 Mark,
sowie den auf rund 50 000 Mark abgeschätzten Erlös aus dem dem-
nächstigen Verkauf der Schiffbrücke mit ihrem beweglichen und unbeweg-
lichen Inventar zum Bau der festen Brücke verwenden und die Deckung
Xr. 9095.)