Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Der zur Zeit bestehende Aufsichtsrath fungirt bis zu den spätestens vier 
Wochen nach Perfektwerden des gegenwärtigen Vertrages vorzunehmenden Neuwahlen. 
Von diesem Zeitpunkte ab besteht derselbe nur noch aus sechs Mitgliedern, 
von denen zwei in der Stadt Braunschweig ihren Wohnsitz haben müssen. 
Der Aufsichtsrath ist beschlußfähig, wenn sämmtliche Mitglieder eingeladen 
und wenigstens drei bei den zu fassenden Beschlüssen stimmberechtigte Mitglicher 
anwesend sind. Die §#§. 31, 36, 38, 39, 41, 45 Absatz 2, 46 und 47 Absatz 2 
und 3, sowie alle übrigen diesem Vertrag entgegenstehende Bestimmungen des 
Statuts werden aufgehoben. 
Der Aufsichtsrath hat zugleich das Interesse der Braunschweigischen Eisen- 
bahngesellschaft gegenüber dem Preußischen Staate, soweit es sich um die Er- 
füllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich 
zu vertreten. 
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Braun- 
schweigischen Eisenbahngesellchaft findet in der Regel im zweiten Quartale des 
Rechnungsjahres statt 
Bei allen Abstimmungen giebt jede Aktie Eine Stimme. 
S. 4. 
Der Preußische Staat gewährt den Inhabern der Aktien der Braunschweigi- 
schen Eisenbahngesellschaft vom 1. Januar 1884 ab bis zum Eintritt der Liqui- 
dation (F. 7) eine feste jährliche Rente von 1½— Prozent des Nominalbetrages, 
also von 9 Mark pro Aktie à 600 Mark. 
G. 5. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Braunschweigischen Eisenbahn- 
gesellschaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Braunschweigischen Eisenbahnunter- 
nehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Preußische Staat wird die Braun- 
schweigische Eisenbahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst 
als einen getrennten Vermögenskomplex verwalten. 
Der Preußische Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Braunschweigische 
Eisenbahnunternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Preußischen 
Staats= oder vom Preußischen Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer 
gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. 
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß für 
diesen Fall die Braunschweigische Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben der 
vereinigten Bahnen in folgender Weise partizipirt: 
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänge;, 
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen 
Ausgaben; 
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv= und Wagenachskilometer. 
[r. 9031.)
	        
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