stimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahn-
gesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
K. 1.
Die Schleswigsche Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr
gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dis-
positionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände,
die Betriebsmittel, sowie alle dem Schleswigschen Eisenbahnunternehmen zustehenden
Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen
Staat über.
KC. 2.
Der für die Abtretung dieser Rechte (S. 1) vom Staate zu zahlende Kauf-
preis beträgt 15 000 000 Mark. Außerdem übernimmt der Staat die Prioritäts-
anleihe sowie alle sonstigen Schulden der Schleswigschen Eisenbahngesellschaft als
Selbstschuldner.
KC. 3.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden
Monats, indeß nicht vor dem 1. April 1885, erfolgt die Auflösung der Schles-
wigschen Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
K.. 4.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an,
den Inhabern von Aktien der Schleswigschen Eisenbahngesellschaft an Stelle ihres
Antheils am Liquddationserlöse gegen Einlieferung ihrer Aktien und Dividenden-
scheine für das Jahr 1885 und die folgenden Jahre nebst Talons eine Abfindung
anzubieten und zwar für je eine Stammaktie à 600 Mark Staatsschuldverschrei-
bungen der 4prozentigen konsolidirten Anleihe zum Neunwerthe von siebenhundert
und fünfzig Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1885.
Auf den Dividendenschein für das Jahr 1884 wird die Rente von 5 Pro-
zent in bisheriger Weise gezahlt, auf die Dividendenscheine für das Jahr 1885
und die folgenden Jahre wird, da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation
eingetreten ist, eine Rente nicht mehr gewährt.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell-
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische
Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Per-
Ges. Samml. 1865. (Nr. 8081.) 6