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Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
K. 4.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an,
den Inhabern von Aktien der Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft an Stelle
ihres Antheils am Liquidationserlöse gegen Einlieferung ihrer Aktien und Divi-
dendenscheine für das Jahr 1884/85 und die folgenden Jahre nebst Talons eine
Abfindung anzubieten und zwar:
für je acht Stammaktien à 300 Mark, beziehungsweise für je zwei
Prioritäts-Stammaktien à 600 Mark Staatsschuldverschreibungen der
4prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von einhundert und
fünfzig Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. April 1885.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische
Stimmrecht aus.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern.
Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu
wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre
bewilligen.
C. 5.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell-
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab-
tretung des Unternehmens (§. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten
Aktien entfallenden Betrages (F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf-
zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts-
kasse gegen Emmisngnahme, ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eincs die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
Die nicht begebenen 2 500 Stück Stammaktien werden vernichtet.
½
Das Eigenthum der Münster-Enscheder Eisenbahn geht mit der Perfektion
dieses Vertrages auf den Preußischen Staat über.
(Xr. 9031.)