Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

Es soll jedoch bereits vom 1. April 1884 ab die Verwaltung und der 
Betrieb des Münster-Enscheder Eisenbahnunternehmens, welche von der König- 
lichen Staatsregierung (zur Zeit durch die Königliche Eisenbahndirektion lrechts- 
rheinische) zu Cöln) in Gemäßheit des Vertrages vom 3. März 1872 beziehungs- 
weise 1. Juni 1875 (Gesetz= Samml. für 1872 S. 634 beziehungsweise für 
1875 S. 522) für Rechnung der Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft geführt 
worden, in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Vertrages für Rechnung des 
Staates erfolgen. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver- 
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
den Stagt zu veranlassen. 
Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den 
Staat soll derjenige Beamte des Königlichen Eisenbahnbetriebsamtes (Münster= 
Emden) zu Münster oder der an Stelle desselben tretenden Behörde zur Abgabe 
der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das 
Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell die an dessen Stelle tretende 
Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird. 
S. 7. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei der Bestimmung des F. 4 
Absatz 2 des Vertrages vom 3. März 1872. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Münster-Enscheder Eisenbahngesell- 
schaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages 
handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Ausfsichts- 
rath alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung 
von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie einer 
Neuwahl für ausscheidende Mitglieder (F. 34 letzter Absatz des Statuts) bedarf 
es fernerhin nicht mehr. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsraths ist die Anwesenheit der 
Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
KS. 8. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes- 
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. März 1885 erlangt worden ist. 
G. 9. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
	        
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