Es soll jedoch bereits vom 1. April 1884 ab die Verwaltung und der
Betrieb des Münster-Enscheder Eisenbahnunternehmens, welche von der König-
lichen Staatsregierung (zur Zeit durch die Königliche Eisenbahndirektion lrechts-
rheinische) zu Cöln) in Gemäßheit des Vertrages vom 3. März 1872 beziehungs-
weise 1. Juni 1875 (Gesetz= Samml. für 1872 S. 634 beziehungsweise für
1875 S. 522) für Rechnung der Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft geführt
worden, in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Vertrages für Rechnung des
Staates erfolgen.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver-
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an
den Stagt zu veranlassen.
Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den
Staat soll derjenige Beamte des Königlichen Eisenbahnbetriebsamtes (Münster=
Emden) zu Münster oder der an Stelle desselben tretenden Behörde zur Abgabe
der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das
Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell die an dessen Stelle tretende
Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird.
S. 7.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei der Bestimmung des F. 4
Absatz 2 des Vertrages vom 3. März 1872.
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Münster-Enscheder Eisenbahngesell-
schaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages
handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Ausfsichts-
rath alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung
von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie einer
Neuwahl für ausscheidende Mitglieder (F. 34 letzter Absatz des Statuts) bedarf
es fernerhin nicht mehr.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsraths ist die Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder erforderlich.
KS. 8.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. März 1885 erlangt worden ist.
G. 9.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen