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Artikel VIIl.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet Sich, die zu dem
Braunschweigischen Eisenbahnunternehmen gehörigen Linien mit Staatssteuern
nicht zu belasten. An Stelle der Kommunalsteuern, welche gegenwärtig von dem
Braunschweigischen Eisenbahnunternehmen erhoben werden, verpflichtet Sich Preußen,
ein Aversum von 6 000 Mark an die Herzoglich Braunschweigische Regierung,
von welcher die Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden bewirkt werden wird,
zu zahlen. Die Zahlung erfolgt zum ersten Mal am 2. Januar des zweiten auf
die Auflösung der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft folgenden Jahres für
das der Zahlung vorhergehende Jahr.
Eine weitere Besteuerung des Braunschweigischen Eisenbahnunternehmens
zu Gunsten der Gemeinden oder sonstigen korporativen Verbände wird die
Herzoglich Braunschweigische Regierung nicht zulassen.
Artikel IK.
Die bezüglich der im Artikel I genannten Eisenbahnen abgeschlossenen Staats-
verträge nebst den zugehörigen Schlußprotokollen, sowie die den betreffenden
Privateisenbahngesellschaften ertheilten landesherrlichen Konzessionen treten, soweit
sie mit den Bestimmungen dieses Vertrages nicht vereinbar sind, außer An-
wendung.
Artikel X.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen. ·
Artikel XI.
Dieser Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt
werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin erfolgen.
Berlin, den 27. Juni 1884.
(L. 8.) Rudolph Meinecke.
(L. S.) Brefeld.
(L. S.) Reichardt.
(L. S.) Dr. Frölich.
(L. S.) Kirchhoff.
Braunschweig) den 30. Juni 1884.
(I. S.) Graf Görtz-Wrisberg.
(L. S.) Kybictz.
(Nr. 9031.) 7“