— 40 —
Artikel VI.
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zu-
gelassen werden.
Artikel VII.
Die Unternehmer der Bahnen haben wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlagen oder des Bahnbetriebes auf Königlich
Preußischem Gebiete entstehen und gegen sie geltend gemacht werden möchten, der
Königlich Preußischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen,
den Königlich Preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen Ihr und den Unternehmern, sowie die Handhabung der Ihr über die
innerhalb Ihres Gebietes belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits= und Auf-
sichtsrechte einer besonderen Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Be-
ziehungen ihrer Regierung zu den Eisenbahnverwaltungen in allen Fällen zu ver-
treten, welche nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizei= und Gerichts-
behörden geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltungen haben sich bei Angelegenheiten territorialer
Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde
ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der
Königlich Preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen
werden.
Artikel VIII.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
kompetenten Behörden nach Maßgabe der Bahnordnung für Eisenbahnen unter-
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und ihren etwaigen weiteren Aende-
rungen und Ergänzungen gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten
stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei
den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel KK.
Die im Königlich Preußischen Gebiete angestellten Beamten beider Eisen-
bahnen sind den Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen.
Die Unternehmer sollen verpflichtet werden, die anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vor-
bildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsberechtigung ent-
lassenen Militärs des Deutschen Heeres, soweit dieselben das fünfunddreißigste
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen des stationären Dienstes inner-
halb des Preußischen Gebietes soll bei sonst gleicher Qualifikation auf die Be-
werbungen Königlich Preußischer Unterthanen, und innerhalb des Braunschweigi-