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schen Gebietes unter gleicher Voraussetzung auf die Bewerbungen Braunschweigischer
Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel X.
Die Festsetzung der Tarife und Fahrpläne für beide Bahnen soll im All-
emeinen der Herzoglich Braunschweigischen Regierung zustehen, die Königlich
Porußische Regierung behält Sich jedoch vor, der Halberstadt-Blankenburger Eisen-
bahngesellschaft die Verpflichtung aufzuerlegen, auf desfallsiges Verlangen die
Massenartikel auf der Bahn von Blankenburg nach Tanne zu denjenigen Tarif-
sätzen zu befördern, welche für diese Artikel auf der Bahnstrecke von Langenstein
nach Derneburg jeweilig Gültigkeit haben. Ein dahin zielendes Verlangen soll
indeß nicht vor Ablauf von 8 Jahren, vom Zeitpunkte der Eröffnung des Be-
triebes der Bahn von Blankenburg nach Tanne ab gerechnet, gestellt werden.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß auf beiden Bahnen
wischen den Endpunkten in jeder Richtung täglich mindestens zwei Züge mit
Personenbeförderung eingerichtet werden sollen.
Artikel XI.
Jede der beiden Regierungen behält Sich vor, die in Ihr Gebiet fallenden
Bahnstrecken der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze zu unterziehen. Der
Steuer, welche hiernach von den im Königlich Preußischen Gebiete belegenen
Strecken zu erheben ist, wird nur derjenige Theil des Gesammtanlagekapitals zu
Grunde gelegt werden, welcher auf diese Bahnstrecken entfällt.
Der Aufwand für Betriebsmittel ist hierbei auf die Strecken nach Ver-
hältniß ihrer Längen zu vertheilen.
Artikel XII.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Halberstadt-Blanken-
burger Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein soll, für den Fall, daß die Königlich
Preußische Regierung eine Bahn von Wernigerode zur Südharzbahn bauen, oder
einem Privatunternehmer konzessioniren sollte, der genannten Regierung beziehungs-
weise dem Privatunternehmer den Mitbetrieb auf der Strecke Elbingerode-Tanne
oder auf einem Theile dieser Strecke unter angemessenen Bedingungen zu gestatten,
resp. das Eigenthum dieser Strecke gegen Zahlung des Anlagekapitals eigen-
thümlich zu überlassen.
Artikel XIII.
Die Preußische Regierung behält Sich das Recht vor, das Eigenthum der
innerhalb Ihres Gebietes belegenen Strecken der im Artikel I genannten Eisen-
bahnen nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von
30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch später, nach
einer in beiden Fällen mindestens ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung
käuflich zu erwerben.
(Nr. 9031,)