Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Als Kaufpreis zahlt der Staat den fünfundzwanzigfachen Betrag des steuer- 
pflichtigen Reinertrages, welcher im Durchschnitt der letzten der Ankündigung vorher- 
gegangenen fünf Betriebsjahre für die in Preußen belegenen Strecken auf- 
gekommen ist. 
Zu dem auf den Preußischen Staat im Falle des Ankaufs übergehenden 
Jubehör gehört insbesondere ein der Länge der in Preußen gelegenen Strecken 
entsprechender Theil des vorhandenen Betriebsmaterials, ferner das zur Bahn= und 
zur Transportverwaltung dieser Strecken gehörige Inventarium. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Braunschweigische 
Regierung das Eigenthum der in dem betreffenden Staatsgebiete liegenden Bahn- 
strecken erwerben sollten, werden die beiden kontrahirenden Regierungen Sich über 
die zur Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf den gedachten 
Bahnen erforderlichen Maßregeln verständigen. 
Artikel XIV. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XV. 
Dieser Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
werden. 
Die Auswechselung der Beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Berlin, den 27. Juni 1884. 
(L. S.) Rudolph Meinecke. 
(L. S.) Brefeld. 
(L. S.) Reichardt. 
(L. S.) Dr. Frölich. 
(L. S.) Kirchhoff. 
Braunschweig, den 30. Juni 1884. 
(I. S.) Graf Görtz-Wrisberg. 
(L. S.) Kybitz. 
Die vorstehenden vier Staatsverträge vom 27./(30. Juni 1884 sind ratifizirt 
worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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