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Als Kaufpreis zahlt der Staat den fünfundzwanzigfachen Betrag des steuer-
pflichtigen Reinertrages, welcher im Durchschnitt der letzten der Ankündigung vorher-
gegangenen fünf Betriebsjahre für die in Preußen belegenen Strecken auf-
gekommen ist.
Zu dem auf den Preußischen Staat im Falle des Ankaufs übergehenden
Jubehör gehört insbesondere ein der Länge der in Preußen gelegenen Strecken
entsprechender Theil des vorhandenen Betriebsmaterials, ferner das zur Bahn= und
zur Transportverwaltung dieser Strecken gehörige Inventarium.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Braunschweigische
Regierung das Eigenthum der in dem betreffenden Staatsgebiete liegenden Bahn-
strecken erwerben sollten, werden die beiden kontrahirenden Regierungen Sich über
die zur Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf den gedachten
Bahnen erforderlichen Maßregeln verständigen.
Artikel XIV.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XV.
Dieser Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt
werden.
Die Auswechselung der Beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
Berlin, den 27. Juni 1884.
(L. S.) Rudolph Meinecke.
(L. S.) Brefeld.
(L. S.) Reichardt.
(L. S.) Dr. Frölich.
(L. S.) Kirchhoff.
Braunschweig, den 30. Juni 1884.
(I. S.) Graf Görtz-Wrisberg.
(L. S.) Kybitz.
Die vorstehenden vier Staatsverträge vom 27./(30. Juni 1884 sind ratifizirt
worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.