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(Nr. 9032.) Gesetz, betreffend den Erwerb des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens
für den Staat. Vom 23. Februar 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen v.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
"# Die Staatsregierung wird unter Genehmigung des beigedruckten Vertrages
vom 25./30. Juni 1884, betreffend den Uebergang des Halle-Sorau-Gubener
Eisenbahnunternehmens auf den Staat, zur käuflichen Uebernahme der genannten
Eisenbahn nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen ermächtigt.
K. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe des im F§. 1 ge-
dachten Vertrages den Umtausch von
a) 20 250 000 Mark Stammaktien der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn-=
gesellschaft in Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten
Anleihe zum Betrage von .. ... . .. . . . . . . . ... 10 125 000 Mark,
b) 20 250 000 Mark Stamm= Prioritätsaktien der
Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe zum
Betrage ... ..... . ..... .. . ... . . . . ... 22781250 -
herbeizuführen und zu diesem Zweck Staatsschuldverschrei-
bungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe zu dem Ge-
sammtbetrage dnnnnnnna ... 32 906 250 Mark
auszugeben.
KC. 3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in Gemäßheit des im G. 1 gedachten
Vertrages die Mittel zur Deckung der den Stamm-Prioritätsaktionären der Halle-
Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft zu gewährenden baaren Zuzahlungen von
506 250 Mark aus dem Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds der Halle-
Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen
sein werden, zu entnehmen.
Im Uebrigen bleibt die Verwendung dieser Fonds der Verfügung durch
besonderes Gesetz vorbehalten.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden er-
mächtigt, bei dem Umtausch von Aktien in Staatsschulpverschveibungen, sofern die
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9032.)