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Anzahl der eingereichten Stücke den nach dem abgeschlossenen Vertrage für den
Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung des in
Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baarzahlung zu
bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent verminderten
Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten
Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse bezahlt
worden ist, berechnet wird.
K. 4.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen
Prioritätsobligationen des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens, soweit
sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem Ermessen des Finanz-
ministers als nachtheilig erweisen sollte, nach Maßgabe des Bedürfnisses für die
in dem Anleiheprivilegium bezeichneten Verwendungszwecke, Staatsschuldverschrei-
bungen zu dem Betrage von 2 197 500 Mark auszugeben.
g. 5.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden er-
mächtigt, bei der Auflösung der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft unter
Verwendung der im F. 2 bewilligten Mittel den Kaufpreis für den Erwerb der
Bahn zu zahlen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen und die
etwa noch zu begebenden Anleihen dieser Gesellschaft, soweit dieselben nicht in-
zwischen getilgt sind, zur Rückzahlung zu kündigen, sowie auch den Inhabern der
Schuldverschreibungen dieser Anleihen die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den
Umtausch gegen Staatsschuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen des
Angebots festzusetzen. Die hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung,
eines entsprechenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.
KS. 6.
Ueber die Ausführung der im §#. 5 getroffenen Bestimmungen hat die
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahn-
verwaltung Rechenschaft zu geben.
K. 7.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldver-
schreibungen verausgabt werden sollen (99. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit nicht
durch den im §. 1 angeführten Vertrag Bestimmung getroffen ist, der Finanz-
minister.