Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 47 — 
vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens 
auf den Staat. 
Vom 25./30. Juni 1884. 
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re- 
gierungsrath Dr. Micke und den Geheimen Regierungsrath Kirchhoff als 
Kommissarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanz- 
rath Schmidt als Kommissarius des Finanzministers, einerseits und dem König- 
lichen Staatsminister von Bernuth und dem Direktor a. D., Stadtrath Bail, 
in Berlin wohnhaft, als den durch Beschluß der Generalversammlung vom 
28. Mai 1884 für den Abschluß dieses Vertrages bestellten Kommissarien der 
Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft, andererseits ist unter dem Vorbehalte 
der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der General- 
versammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag 
abgeschlossen worden. 
5. 1. 
Die Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen 
Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr 
zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. 
Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden 
und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien- 
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn- 
unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme 
auf den Preußischen Staat über. 
G. 2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (S. 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt 17212 500 Mark. 
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen 
Schulden der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
g. 3. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
(Tr. 9032.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.