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vertrag,
betreffend
den Uebergang des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens
auf den Staat.
Vom 25./30. Juni 1884.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re-
gierungsrath Dr. Micke und den Geheimen Regierungsrath Kirchhoff als
Kommissarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanz-
rath Schmidt als Kommissarius des Finanzministers, einerseits und dem König-
lichen Staatsminister von Bernuth und dem Direktor a. D., Stadtrath Bail,
in Berlin wohnhaft, als den durch Beschluß der Generalversammlung vom
28. Mai 1884 für den Abschluß dieses Vertrages bestellten Kommissarien der
Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft, andererseits ist unter dem Vorbehalte
der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der General-
versammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag
abgeschlossen worden.
5. 1.
Die Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen
Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr
zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab.
Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden
und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien-
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn-
unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme
auf den Preußischen Staat über.
G. 2.
Der für die Abtretung dieser Rechte (S. 1) vom Staate zu zahlende Kauf-
preis beträgt 17212 500 Mark.
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen
Schulden der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
g. 3.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden
Monats erfolgt die Auflösung der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
(Tr. 9032.)