Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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. 23. 
Das Presbyterium ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Gemeinde- 
angelegenheiten die Zustimmung der Gemeindeverordneten einzuholen. 
In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Presbyteriums nicht eher voll- 
zogen werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist. 
IV. Bildung der Gemeindeorgane. 
1. Gemeindeverordnete. 
C. 24. 
Die für die Gemeinde festgestellte Anzahl von Gemeindeverordneten wird 
von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 
Die Wahl erfolgt entweder ungetrennt oder in Wahlbezirken. 
Die Eintheilung einer Gemeinde in Wahlbezirke kann entweder zur Er- 
leichterung des Wahlgeschäfts geschehen, so daß das Ergebniß der Wahl durch 
Zusammenzählung der in den einzelnen Bezirken abgegebenen Stimmen gewonnen 
wird, oder dergestalt, daß jeder Wahlbezirk für sich eine gewisse Zahl von Ge- 
meindeverordneten wählt. 
In Kirchspielen, welche aus verschiedenen Ortschaften (Gemeinden, Guts- 
bezirken) bestehen, erfolgt die Wahl regelmäßig auf die letztere Art. Das Zahlen- 
verhältniß der von den einzelnen Bezirken zu wählenden Gemeindeverordneten wird 
vom ODiözesansynodalvorstand nach Anhörung des Presbyteriums unter Berück- 
sichtigung der Seelenzahl und der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse fest- 
estellt. 
8 C. 25. 
Die Gemeindeverordneten werden nach einfacher (relativer) Stimmenmehrheit 
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Wahlberechtigt sind alle konfirmirten, selbständigen, über 25 Jahre alten 
männlichen Mitglieder der Gemeinde, welche mindestens ein Jahr in der Gemeinde 
wohnen. 
Selbständig sind Diejenigen, welche einen eigenen Haushalt haben oder 
ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft, oder als Mitglied einer 
Familie deren Geschäft führen. 
Als selbständig sind insbesondere nicht anzunehmen Diejenigen, welche 
unter Vormundschaft oder Pflegschaft, oder welche in Kost und Lohn eines Anderen 
stehen, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl Unterstühung aus öffentlichen 
Mitteln oder Erlaß etwaiger kirchlicher Abgaben genossen haben. 
d. 26. 
Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind Diejenigen: 
1) welche durch Verachtung des Wortes Gottes, der Sakramente und der 
kirchlichen Trauung, oder durch unehrbaren Lebenswandel ein durch
	        
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