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inneren Organisation einzelner auf spezieller Konzession beruhenden Gemeinden
wird durch diese Ordnung nichts geändert. Die nach den vorstehenden Be-
stimmungen zu bildenden Gemeindeorgane treten dabei an die Stelle der bis-
herigen, unbeschadet der Bestimmungen im folgenden Absatz.
Bestehen in einer Gemeinde besondere, die Kirchengemeindeordnung er-
gänzende, näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen, deren Anerkennung.
sie wünscht, oder ergiebt sich sonst das Bedürfniß, neue derartige Einrichtungen
zu treffen, so können solche zu einer statutarischen Bestimmung oder, insofern sie
Gemeindeangelegenheiten im Ganzen betreffen, zu einem förmlichen Gemeindestatut
zusammengefaßt werden.
KS. 44.
Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht, sowohl der Staats-
behörden, als der vorgesetzten Kirchenbehörden, die Gemeinden und ihre Organe
zu einer pflichtmäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen
zu ertheilen und erforderlichenfalls die gesetzlich statthaften Zwangsmittel anzu-
wenden, erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung.
§. 45.
An den Rechten der Patrone hinsichtlich der Präsentation oder Wahl der
Geistlichen oder der sonstigen Beamten und Diener der Kirche wird durch diese
Ordnung nichts geändert.
Auch werden die kirchlichen Ehrenrechte der Patrone durch diese Ordnung,
nicht berührt.
Zweiter Theil.
Synodalordnung.
eErster Abschnitt.
Diözesansynodalordnung.
. 46.
Es werden die in der Anlage verzeichneten Diözesansynodalverbände gebildet.
Für jeden dieser Verbände besteht eine Diözesansynode.
Filiale oder ständige Vikariate sollen zur Diözese des Pfarrorts gehören.
Aenderungen der Diözesansynodalverbände können nur nach Anhörung der
betheiligten Diözesansynoden und im Einverständnisse mit der Gesammtsynode von
der Kirchenregierung vorgenommen werden.
Die Diözesansynode besteht:
1) aus dem Superintendenten und sämmtlichen, ein Pfarramt innerhalb des
Diözesansynodalverbandes definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen,
2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder.