Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Diese Kasse wird gebildet aus den Erträgen einer Umlage, welche nach 
dem Maßstab des Ueberschusses der einzelnen Kirchenkassen auf diese vertheilt wird. 
Hierbei wird derjenige Theil der Ueberschüsse nicht eingerechnet, welcher aus Ka- 
pitalien stammt, deren Zweckbestimmung nach Stiftungsurkunden, Schenkungs- 
urkunden oder letztwilligen Verfügungen und ähnlichen Titeln die Verwendung zu 
den genannten Kosten ausschließt. 
Der nöthige Bedarf und die Vertheilungsmatrikel werden zuerst vom Kon- 
sistorium, später von dem Gesammtsynodalausschuß unter Zustimmung des Kon- 
sistoriums festgestellt. 
Bei der Feststellung der Vertheilungsmatrikel ist auf sonstige Leistungen der 
Gemeinden, und zwar auch der politischen, zu kirchlichen Zwecken angemessene 
Rücksicht zu nehmen. 
S. 68. 
Sollte durch die Umlage der Bedarf der Synodalkasse nicht gedeckt werden 
können, so ist das Fehlende von den Gemeinden des Gesammtsynodalbezirks auf- 
zubringen. 
Die Gemeindebeiträge werden von der Gesammtsynode nach Monatsbeträgen 
direkter Staatssteuern, soweit dieselben persönliche Steuern sind, ausgeschrieben, von 
den Kastenmeistern (Kirchenrechnungsführern) erhoben und im Ganzen an die 
Synodalkasse abgeliefert. 
§69. 
Die Gesammtsynodalkasse wird unter Aufsicht des Synodalausschusses durch 
einen von letzterem zu bestellenden Rechnungsführer verwaltet. 
. 70. 
Soweit nicht durch statutarische Bestimmungen ein anderer Vertheilungsfuß 
eingeführt wird, sind auch die von den Gemeinden zu erhebenden Gemeinde- 
umlagen nach Monatsbeträgen direkter Staatssteuern, soweit dieselben persönliche 
Steuern sind, auszuschreiben. 
C. 71. 
Die Mitglieder 
a) der Diözesansynode erhalten keine Diäten, 
b) des Diözesansynodalvorstandes, wenn sie als solche sich versammeln, 
Diäten im Betrage von 5 Mark täglich, 
c) des Gesammtsynodalvorstandes, der Gesammtsynode und des Synodal- 
ausschusses Diäten im Betrage von 10 Mark täglich. 
An Reisekosten erhalten die Synodalen zehn Pfennige für jedes Kilometer 
Eisenbahn, Dampfschiff oder Post, 30 Pfennige für jedes Kilometer, welches nicht 
auf diese Weise zurückzulegen ist. 
(Nr. 9115.)
	        
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