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Uebertrag. ... 2 790 000 Mark, 54 692 000 Mark,
3) für die Herstellung einer Bahn-
verbindung zwischen Stolberg
und Münsterbusch die Summe
ve 260 000.
zusammen 3 050 000
insgesammt 57 742 000 Mark
zu verwenden.
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I Litt. a 2 bis 14 und
16 bis 23 aufgeführten Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende
Bedingungen erfüllt find:
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den gesetzlichen Bestimmungen
der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd
erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für
die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent-
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für
Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über-
nehmen und sicher zu stellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt-
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforder-
lichen Terrains, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund gesetz-
licher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
Zu den Grunderwerbskosten für die unter Nr. 20 bezeichnete Bahn von
Wiesbaden nach Langenschwalbach soll staatsseitig ein Zuschuß von 150 000 Mark
gewährt werden.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten
Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. I Litt. a 10, 11, 12 und 13 benannten Bahnen
muß außerdem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht
rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage:
a) bei Nr. 10 (Striegau—Bolkenhain) von 82 000 Mark,
b) bei Nr. 11 (Grunow-Beeskow) von 90 000 Mark
J) bei Nr. 12 (Teutschenthal-Salzmünde) von 100 000 Mark,
d) bei Nr. 13 (Schönebeck-Blumenberg) von 112 000 Mark.