Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Uebertrag. ... 2 790 000 Mark, 54 692 000 Mark, 
3) für die Herstellung einer Bahn- 
verbindung zwischen Stolberg 
und Münsterbusch die Summe 
ve 260 000. 
zusammen 3 050 000 
insgesammt 57 742 000 Mark 
zu verwenden. 
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I Litt. a 2 bis 14 und 
16 bis 23 aufgeführten Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende 
Bedingungen erfüllt find: 
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den gesetzlichen Bestimmungen 
der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd 
erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für 
die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen 
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent- 
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für 
Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über- 
nehmen und sicher zu stellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt- 
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforder- 
lichen Terrains, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen 
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund gesetz- 
licher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
Zu den Grunderwerbskosten für die unter Nr. 20 bezeichnete Bahn von 
Wiesbaden nach Langenschwalbach soll staatsseitig ein Zuschuß von 150 000 Mark 
gewährt werden. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit 
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten 
Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des 
Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. I Litt. a 10, 11, 12 und 13 benannten Bahnen 
muß außerdem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht 
rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage: 
a) bei Nr. 10 (Striegau—Bolkenhain) von 82 000 Mark, 
b) bei Nr. 11 (Grunow-Beeskow) von 90 000 Mark 
J) bei Nr. 12 (Teutschenthal-Salzmünde) von 100 000 Mark, 
d) bei Nr. 13 (Schönebeck-Blumenberg) von 112 000 Mark.
	        
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