Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im §. 1 
unter Nr. 1 vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen 
Mittel von 52 907000 Mark: 
1) die dem Staate zu dem vorläufig auf 3 627 637),63 Mark ermittelten 
Betrage zugefallenen Bestände der im §. 3 des Gesetzes, betreffend den 
Erwerb des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens für den 
Staat, vom 23. Februar 1885 (Gesetz= Samml. S. 43) bezeichneten 
Fonds der ehemaligen Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft, 
2) den ersparten Restbestand derjenigen Geldmittel, welche auf Grund des 
Gesetzes vom 2. April 1875 (Gesetz-Samml. S. 193) zur Deckung der 
bei Begebung der Eisenbahnanleihe aus dem Jahre 1868 entstandenen 
Kursverluste flüssig gemacht sind, mit 307 607),63 Mark 
zu verwenden, und zwar ad 1 insoweit, als über diese Fonds durch das eben 
erwähnte Gesetz vom 23. Februar 1885 nicht anderweit verfügt ist, und als die 
Bestände dieser Fonds nach dem Ermessen des Finanzministers ohne Nachtheil für 
die Staatskasse flüssig gemacht werden können. 
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im §. 1 Nr. I, 
desgleichen zur Deckung der für die im F. 1 unter Nr. II vorgesehene 
Betheiligung, sowie für die im F. 1 unter Nr. III und IV vorgesebenen 
Bauausführungen erforderlichen Mittel von zusammen hhchstens 
4835 000 Mark 
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
S. 3. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
suße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
KC. 4. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. I, III 
und IV bezeichneten Eisenbahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile) durch Ver- 
äußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des 
Landtages. Ebenso ist zur Veräußerung der in Gemäßheit des §. 1 Nr. II2 
für den Staat zu erwerbenden Aktien, sowie der daselbst bezeichneten Bahnen 
Ces. Samml. 1880. (Nr. 9121.) 23
	        
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