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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 25—
Inhalt: Geseh, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke, S. 181. —
Gesetz, betreffend den Beitrag des Staates zu den durch den Anschluß der Stadt Altonao an das
Deutsche Jollgebict veranlaßten Kosten, S. 1684.
(Nr. 9143.) Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Ge-
meindezwecke. Vom 29. Juni 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: .
§.1
Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedensstandes, welche
der Heranziehung zur Klassen- oder klassifizirten Einkommensteuer unterliegen,
haben neben den nach den bestehenden Bestimmungen (F. 1 Ziffer 1 der Ver-
ordnung vom 23. September 1867, Gesetz= Samml. S. 1648) bereits zu ent-
richtenden Kommunalabgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb von dem aus
sonstigen Quellen fließenden außerdienstlichen Einkommen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken zu entrichten.
S. 2.
Gegenstand dieser Besteuerung ist das außerdienstliche selbständige Einkommen
der Abgabepflichtigen, unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Einkommens
der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder. Außer Ansatz bleibt jedoch:
a) dasjenige Einkommen, welches bereits nach den bestehenden Bestim-
mungen der Kommunalabgabenpflicht unterliegt,
b) in Ansehung der vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getretenen
Militärpersonen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuchung des
Heirathskonsenses zur Führung des Nachweises eines bestimmten außer-
dienstlichen Einkommens verpflichtet sind, der vorschriftsmäßige Satz
des letzteren.
K. 3.
Der der Veranlagung der abgabepflichtigen Militärperson zur Klassen= oder
klassifizirten Einkommensteuer für das betreffende Steuerjahr zu Grunde gelegte
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9143.) 37
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1886.