Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Einkommensbetrag, vermindert um den Betrag des nach den §F. 1 und 2 außer 
Betracht zu lassenden Einkommens, stellt den nach Maßgabe dieses Gesetzes zur 
Versteuerung gelangenden Einkommensbetrag dar. 
Von diesem Einkommensbetrage haben die im §. 1 bezeichneten Militär- 
personen für Gemeindezwecke an die Gemeinde des Garnisonorts — sofern die 
Garnison mehrere Gemeindebezirke umfaßt, oder der Abgabepflichtige nicht in dem 
Garnisonorte selbst wohnt, an die Gemeinde des Wohnorts — eine Abgabe zu 
entrichten, welche der nach den Bestimmungen der §F. 7 und 20 des Gesetzes vom 
5—.— (Gesetz-Samml. S. 213) von einem gleichen Jahreseinkommen zu 
entrichtenden Staatssteuer gleichkommt, mindestens aber den Satz der ersten Stufe 
der Klassensteuer beträgt. 
Die Abgabe ist in den für die Entrichtung der Staatssteuern vorgeschriebenen 
Raten im Voraus abzuführen. Dem Abgabopflichtigen steht frei, die Abgabe 
auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen. 
Durch die Vorausbezahlung wird die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstattung 
eines ihr nicht gebührenden Abgabebetrages nicht berührt. 
* 
Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden Einkommensbetrages und 
die Ermittelung der Steuerstufe erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer- 
Einschätzungskommission. 
§S. 5. 
Jedem Abgabepflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuerstufe mit 
dem Betrage der von ihm für das Steuerjahr zu entrichtenden Abgabe durch 
eine verschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Die Bednachrichtigung der be- 
rechtigten Gemeinde erfolgt durch Mittheilung einer Liste, welche die Personen 
der Abgabepflichtigen und den von ihnen zu entrichtenden Abgabebetrag nachweist. 
Hegen die Feststellung steht dem Abgabepflichtigen, sowie der Gemeinde 
binnen zwei Monaten vom Empfange der Zuschrift die Beschwerde bei der 
Bezirksregierung frei, bei deren Entscheidung es bewendet. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
S. 6. 
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher 
auf den Monat folgt, in welchem die Ernennung beziehungsweise die Verlegung 
des Wohnsitzes stattfindet, für die zur Klassen= beziehungsweise klassifizirten Ein- 
kommensteuer einstweilen noch nicht herangezogenen Personen mit dem Zeitpunkt 
der Heranziehung; sie endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem der 
Abgabepflichtige seinen Wohnsitz in dem Bezirk der berechtigten Gemeinde aufgiebt, 
versetzt wird, stirbt oder aus dem aktiven Dienst ausscheidet. 
— 
S. 7. 
Die Abgabepflicht ruht während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines 
zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges der Kaiserlichen
	        
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