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Einkommensbetrag, vermindert um den Betrag des nach den §F. 1 und 2 außer
Betracht zu lassenden Einkommens, stellt den nach Maßgabe dieses Gesetzes zur
Versteuerung gelangenden Einkommensbetrag dar.
Von diesem Einkommensbetrage haben die im §. 1 bezeichneten Militär-
personen für Gemeindezwecke an die Gemeinde des Garnisonorts — sofern die
Garnison mehrere Gemeindebezirke umfaßt, oder der Abgabepflichtige nicht in dem
Garnisonorte selbst wohnt, an die Gemeinde des Wohnorts — eine Abgabe zu
entrichten, welche der nach den Bestimmungen der §F. 7 und 20 des Gesetzes vom
5—.— (Gesetz-Samml. S. 213) von einem gleichen Jahreseinkommen zu
entrichtenden Staatssteuer gleichkommt, mindestens aber den Satz der ersten Stufe
der Klassensteuer beträgt.
Die Abgabe ist in den für die Entrichtung der Staatssteuern vorgeschriebenen
Raten im Voraus abzuführen. Dem Abgabopflichtigen steht frei, die Abgabe
auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen.
Durch die Vorausbezahlung wird die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstattung
eines ihr nicht gebührenden Abgabebetrages nicht berührt.
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Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden Einkommensbetrages und
die Ermittelung der Steuerstufe erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-
Einschätzungskommission.
§S. 5.
Jedem Abgabepflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuerstufe mit
dem Betrage der von ihm für das Steuerjahr zu entrichtenden Abgabe durch
eine verschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Die Bednachrichtigung der be-
rechtigten Gemeinde erfolgt durch Mittheilung einer Liste, welche die Personen
der Abgabepflichtigen und den von ihnen zu entrichtenden Abgabebetrag nachweist.
Hegen die Feststellung steht dem Abgabepflichtigen, sowie der Gemeinde
binnen zwei Monaten vom Empfange der Zuschrift die Beschwerde bei der
Bezirksregierung frei, bei deren Entscheidung es bewendet.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
S. 6.
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher
auf den Monat folgt, in welchem die Ernennung beziehungsweise die Verlegung
des Wohnsitzes stattfindet, für die zur Klassen= beziehungsweise klassifizirten Ein-
kommensteuer einstweilen noch nicht herangezogenen Personen mit dem Zeitpunkt
der Heranziehung; sie endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem der
Abgabepflichtige seinen Wohnsitz in dem Bezirk der berechtigten Gemeinde aufgiebt,
versetzt wird, stirbt oder aus dem aktiven Dienst ausscheidet.
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S. 7.
Die Abgabepflicht ruht während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines
zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges der Kaiserlichen