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(Nr. 9144.) Gesetz, betreffend den Beitrag des Staates zu den durch den Anschluß der Stadt
Altona an das Deutsche Zollgebiet veranlaßten Kosten. Vom 30. Juni 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, der Stadt Altona zu den Kosten
der durch den Zollanschluß derselben veranlaßten Umgestaltung ihrer Hafenanlagen
und der Anlegung einer neuen Straße zwischen den letzteren und der Breitestraße
einschließlich der Kosten des Grunderwerbes aus der Staatskasse eine Beihülfe in
Höhe von fünf Sechstheilen der zur Aufwendung gelangenden Beträge, jedoch
im Ganzen nicht mehr als 6 500 000 Mark zu gewähren.
§. 2.
Die Mittel zur Deckung dieser Beihülfe (§. 1) sind durch Verausgabung
eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen flussig zu machen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 30. Juni 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Beetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerel.