— 186 —
S. 2.
Die Bestimmungen des §F. 1 finden auf Stadtkreise und auf die Landkreise
Deutsch-Krone, Marienburg, Rosenberg und Elbing, sowie auf die in der Pro-
vinz Westpreußen belegenen Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern auf Antrag,
der städtischen Vertretung keine Anwendung.
-u
Der Artikel 112 der Verfassungsurkunde wird, insoweit er den vorstehenden
Bestimmungen entgegensteht, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehoben.
Artikel II.
Gegen Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen kann die in
§. 16 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
Beamten 2c., vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) bestimmte Disziplinar=
strafe verhängt werden.
Artikel III.
Bei Versetzungen im Interesse des Dienstes oder in Vollstreckung einer
die Strafversetzung ohne Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten verhängenden
Entscheidung der Disziplinarbehörde ist eine Vergütung für Umzugskosten aus
der Staatskasse zu gewähren, unter Wegfall der in den 99. 19 und 20 der
Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11. Dezem-
ber 1845 (Gesetz= Samml. 1846 S. 1) und in den 99. 39 bis 42 Titel 12
Theil II des Allgemeinen Landrechts bestimmten Anzugs= oder Herbeiholungskosten.
Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung für Umzugs-
kosten werden durch ein von dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem
Finanzminister zu erlassendes Regulatio getroffen.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 15. Juli 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz.