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(Xr. 9153.) Gesetz, betreffend die Gewährung eines besonderen Beitrages von 50 000 000 Mark
im Voraus zu den Kosten der Herstellung des Nordostseekanals. Vom
16. Juli 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Zu den Kosten der Herstellung des Nordostseekanals durch das Reich wird
ein besonderer Beitrag von 50 000 000 Mark gewährt.
KC. 2.
Zu dem in F§. 1 gedachten Zwecke ist eine Anleihe durch Veräußerung
eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 16. Juli 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz.
(Fr. 9153.)