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In der Kreiskommission führt der Landrath, in der Provinzialkommission
der Oberpräsident den Vorsitz.
S. 4.
Zur Bewilligung der im F. 1 gedachten 740 000 Mark ist eine Anleihe
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen auf-
zunehmen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Qinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 5.
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über
die Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 14. Juli 1886.
(L. 8.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357
sind bekannt gemacht:
1) der unterm 2. Juni 1886 Allerhöchst vollzogene Nachtrag zu dem Statut
der öffentlichen Genossenschaft zur Ent= und Bewässerung von Grundstücken
des Gemeindebezirks Pstrzonsna und der Gutsbezirke Pstrzonsna und
Dzimierz im Kreise Rybnik vom 16. Januar 1882 durch das Amts-
blatt der Königl. Regierung zu Oppeln Nr. 31 S. 219, ausgegeben den
30. Juli 1886;
2) das unterm 17. Juni 1886 Allerhöchst vollzogene Statut für die Hennstedter
Bewässerungsgenossenschaft zu Hennstedt im Kreise Norderdithmarschen
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 43 S. 941,
ausgegeben den 24. Juli 1886.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.