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behaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb wei Wochen zustehenden Klage
bei dem Bezirksausschusse (§. 2 des ewlob vom I. August 1883 über die Zu-
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden — Gesetz-Samml.
S. 237).
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem
Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise
belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden
Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch
die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt
zu machen.
S. 4.
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden.
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Eimwohner-
zahl von mindestens 30 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landdkreise
angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (6. 89), zu bilden
und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden.
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern
für ausgeschieden erklärt.
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinziallandtages
auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse
das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Vildung eines eigenen Kreis-
verbandes gestattet werden.
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat.
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuß, vorbehaltlich
der den Betheiligten gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei
dem Bezirksausschusse (§. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883).
g. 5.
Privatrechtliche Verhältnisse werden durch Veränderungen der Kreisgrenzen
(§. 3, 4) nicht berührt.
Sweiter Abschnitt.
Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
S. 6.
Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen servis-
berechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, welche ner-
halb des Kreises einen Wohnsitz haben.