Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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behaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb wei Wochen zustehenden Klage 
bei dem Bezirksausschusse (§. 2 des ewlob vom I. August 1883 über die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden — Gesetz-Samml. 
S. 237). 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem 
Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise 
belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden 
Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch 
die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
S. 4. 
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden. 
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Eimwohner- 
zahl von mindestens 30 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landdkreise 
angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (6. 89), zu bilden 
und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden. 
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern 
für ausgeschieden erklärt. 
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinziallandtages 
auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse 
das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Vildung eines eigenen Kreis- 
verbandes gestattet werden. 
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu 
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und 
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen 
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat. 
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuß, vorbehaltlich 
der den Betheiligten gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei 
dem Bezirksausschusse (§. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883). 
g. 5. 
Privatrechtliche Verhältnisse werden durch Veränderungen der Kreisgrenzen 
(§. 3, 4) nicht berührt. 
Sweiter Abschnitt. 
Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten. 
S. 6. 
Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen servis- 
berechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, welche ner- 
halb des Kreises einen Wohnsitz haben.
	        
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