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Dritter Abschnitt.
Kreisstatuten und Reglements.
g. 20.
Jeder Kreis ist befugt:
1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Ange-
legenheiten des Kreises, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Ver-
schiedenheiten gestattet (I§. 48 Absatz 2, 52 Absatz 1 und 53), oder
das Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche An-
gelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist;
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises.
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein
solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu
machen.
Zweiter Titel.
Von den Bestandtheilen des Kreises, von der Vertretung und Verwaltung
derselben und von dem Landrathe.
Erster Abschnitt.
Von den Bestandtheilen des Kreises.
E. 21.
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (§9. 4, 89) umfassen die dazu
ehörigen Städte und Amtsbezirke. Die Amtsbezirke umfassen die dazu gehörigen
#nndgemeinden und selbständigen Gutsbezirke. Den Landgemeinden werden die
nach der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856
(Gesetz-Samml. S. 265) verwalteten Städte gleichgeachtet, unbeschadet der Be-
stimmungen in F. 37 dieser Kreisordnung.
Die Verleihung der Städteordnung an eine Landgemeinde bewirkt deren
Umwandelung in eine Stadtgemeinde, ohne daß es einer besonderen Aufnahme in
den Stand der Städte bedarf (§. 1 letzter Satz der Landgemeindeordnung vom
19. März 1856).
§ . 22.
Die Abänderung der Amtsbezirke (§. 7 a. a. O., F. 25 Absatz 2 des Gesetzes
über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom
1. August 1883) erfolgt fortan durch den Minister des Innern im Einvernehmen
mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des
Kreistages.