Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Zweiter Abschnitt. 
Von der Vertretung und Verwaltung der Landgemeinden, 
selbständigen Gutsbezirke und Amtsbezirke. 
g. 23. 
Die in §#§. 3, 21, 25 ff., 41 und 75 der Landgemeindeordnung vom 
19. März 1856 erwähnten Vorrechte der Rittergüter (Rittergutsbesitzer) werden 
aufgehoben. 
Die vorhandenen selbständigen Gutsbezirke bleiben bestehen. Die Bildung 
selbständiger Gutsbezirke erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 3 der 
Landgemeindeordnung, ohne daß die Rittergutseigenschaft ferner in Betracht kommt. 
C. 24. 
In Aemtern, welche nicht nur aus einer Gemeinde bestehen (F. 75 a. a. O.), 
wird die Amtsversammlung gebildet: 
1) aus den Vorstehern der zum Amtsverbande gehörigen Gemeinden und 
selbständigen Gutsbezirke; 
2) aus gewählten Amtsverordneten, von denen aus jeder Gemeinde mindestens 
Einer von der Gemeindeversammlung zu wählen ist. 
Die Zahl der aus den Gemeinden zu wählenden Mitglieder der Amts- 
versammlung und der den Vorstehern selbständiger Gutsbezirke in der Amts- 
versammlung einzuräumenden Stimmen ist mit besonderer Rücksicht auf die Ein- 
wohnerzahl und Steuerkraft durch das Amtsstatut festzuseten. Wegen der Ver- 
pflichtung, die Stelle eines gewählten Amtsverordneten zu übernehmen und 
mindestens drei Jahre lang zu versehen, kommt §. 78 a. a. O. zur Anwendung. 
KC. 25. 
Die Bestätigung der Wahl des Gemeindevorstehers und dessen Stell- 
vertreters (§. 38 a. a. O.) kann von dem Landrathe nur unter Zustimmung des 
Kreisausschusses versagt werden. Erhält auch die im Falle der Nichtbestätigung 
anzuordnende Neuwahl die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zu- 
stimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneute 
Wahl die Bestätigung erlangt hat. Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu 
Stande kommt. 
Der Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter werden von dem Landrath 
oder in seinem Auftrage von dem Amtmann vereidigt. 
Die Bestimmungen wegen der Wahl und Bestätigung des Gemeindevor- 
stehers finden auch auf andere Beamte der Landgemeinde Anwendung, soweit die 
Ernennung derselben bisher dem Landrath zustand. 
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9157.)
	        
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