Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer treten diejenigen Gewerb- 
treibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer innerhalb des Kreises 
betriebenen gewerblichen Unternehmungen unter Ausschluß der dem Wahlverbande 
der Städte (§. 37) angehörigen Gemeindebezirke, in der Klasse Al der Gewerbe- 
steuer mit dem Mittelsatze veranlagt sind (§. 14 Absatz 4). 
Von der Theilnahme an dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer sind 
die zu dem Kreise gehörigen Gemeinden bezüglich ihres innerhalb des letzteren be- 
legenen Grundbesitzes ausgeschlossen. Dasselbe gilt von denjenigen Vereinigungen 
von Grundbesitzern — Haubergsgenossenschaften, Jahnschaften u. s. w., deren ge- 
meinschaftliches Eigenthum nicht nachweislich durch ein besonderes privatrechtliches 
Verhältniß entstanden ist (vergl. §. 1 Nr. 1 des Gesetzes über gemeinschaftliche 
Holzungen vom 14. März 1881, Gesetz Samml. S. 261). 
g. 36. 
Bildung des Wahlverbandes der Amtsverbände. 
Der Wahlverband der Amtsverbände umfaßt die Amtsverbände des Kreises. 
g. 37. 
Bildung des Wahlverbandes der Städte. 
Der Wahlverband der Städte umfaßt die Gemeinden des Kreises, welche 
bisher auf dem Kreistage, beziehungsweise dem Provinziallandtage im Städtestande 
vertreten gewesen sind, und diejenigen Gemeinden, denen später die Städteordnung 
verliehen wird. 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände. 
g. 38. 
Die nach F§. 33 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe seiner Be- 
völkerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf die drei Wahl- 
verbände der größeren Grundbesitzer, der Amtsverbände und der Städte nach 
folgenden Grundsätzen vertheilt: 
1) Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der 
städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte 
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl 
der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, 
in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl 
aller Abgeordneten nicht übersteigen. 
2) Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zahl 
der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren Grund- 
besitzer und der Amtsverbände ein jeder die Hälfte. In denjenigen 
Kreisen aber, in welchen die Zahl der im Wahlverbande der größeren 
Grundbesitzer Wahlberechtigten nicht mindestens doppelt so groß ist, 
wie die aus der vorstehenden Bestimmung sich ergebende Zahl von Kreis-
	        
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