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tagsabgeordneten dieses Wahlverbandes, erhält letzterer nur soviel Kreis-
tagsabgeordnete, als sich ergeben, wenn für jeden derselben zwei Wahl-
berechtigte vorhanden sind, mindestens jedoch ein Drittel der Zahl sämmt-
licher ländlichen Kreistagsabgeordneten. Die dadurch ausfallende Zahl
von Abgeordneten des Wahlverbandes der größeren Grundbesitzer fällt
dem Wahlverbande der Amtsverbände zu.
KG. 39.
Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der größeren Grund-
besitzer Wahlberechtigten (§. 35) in einem Kreise unter der ihrem Verbande nach
§. 38 zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur so viele Ab-
geordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach abgehende
Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der Amtsverbände zu.
S. 40.
Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte und vom Wahlverbande der Amtsverbände
zu wählenden Abgeordneten, beziehungsweise Bildung von Wahlbezirken.
Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu wählenden
Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe
der Seelenzahl vertheilt.
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht
je ein Abgeordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens
eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt.
Ist in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vor-
handen, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen haben
würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen.
In gleicher Weise erfolgt die Vertheilung der vom Wahlverbande der Amts-
verbände zu wählenden Abgeordneten.
C. 41.
Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile.
Ergeben sich bei den nach Maßgabe der §§. 38 bis 40 des Gesetzes vor-
zunehmenden Berechnungen Bruchtheile, so werden dieselben nur insoweit berück-
sichtigt, als sie ½ erreichen oder übersteigen.
Uebersteigen sie ½) so werden sie für voll berechnet, kommen sie ½/ gleich,
so bestimmt das Loos, auf welcher Seite der Bruchtheil für voll gerechnet
werden soll.
Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer.
. 42.
Zur Wahl der von dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer zu wäh-
lenden Kreistagsabgeordneten treten die zu diesem Verbande gehörigen Grund-
Cr. 9157.)