Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Ueber die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das 
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden sowie mindestens 
einem Kirchenältesten unterschrieben wird. 
Dritten gegenüber werden Beschlüsse des Presbyteriums durch Auszüge aus 
dem Protokollbuche bekundet, welche von dem Vorsitzenden beglaubigt werden. 
Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift des Vorsitzenden. 
3. Wirkungskreis des Presbyteriums. 
.. 13. 
Das Presbyterium hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren 
Angelegenheiten zu vertreten. 
Die Kirchenältesten haben den Pfarrer in seiner pfarramtlichen Thätigkeit 
zu unterstützen. 
S. 14. 
Im Einzelnen bestimmt sich der Wirkungskreis des Presbyteriums, wie folgt: 
1) Das Presbyterium ist berechtigt und verpflichtet zur Förderung christlicher 
Gesinnung und Sitte und zur Handhabung der Kirchenzucht in der 
Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 
Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten, in Lehre, 
Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerial- 
handlungen von dem Presbyterium nach wie vor unabhängig. Nur 
wenn es der Pfarrer für nothwendig hält, ein Gemeindeglied von der 
Theilnahme an einer von ihm zu vollziehenden Amtshandlung, insbesondere 
vom heiligen Abendmahle zurückzuweisen, so ist er verpflichtet, unter 
schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betreffenden, dem Presbyterium 
Vorlage zu machen. Stimmt dieses zu, so ist die Zurückweisung aus- 
zusprechen, gegen welche dem Betroffenen die Berufung an den Dizesan- 
synodalvorstand offen bleibt. Erklärt sich das Presbyterium gegen die 
Zurückweisung, so ist der Pfarrer befugt, die Angelegenheit zur Ent- 
scheidung an den Vorstand der Diözesansynode zu bringen und die 
Vollziehung des Presbyterialbeschlusses vorerst auszusetzen. 
2) Das Presbyterium hat insonderheit auch für Erhaltung der gottes- 
dienstlichen Ordnung zu sorgen und auf Heilighaltung der Sonn= und 
Feiertage zu halten. Seine Zustimmung ist erforderlich, wenn eine 
dauernde Abänderung der üblichen Zeit des öffentlichen Gottesdienstes 
oder der in der Gemeinde bestehenden örtlichen liturgischen Einrichtungen 
angeordnet werden soll. 
Dasselbe entscheidet über Einräumung des Kirchengebäudes zu 
einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen Handlungen, 
welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
(Tr. 9103.)
	        
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