Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Auch den eben genannten Kirchendienern gegenüber kommt dem 
Presbyterium das Recht der Dienstaufsicht zu, hier jedoch mit der 
Beschränkung auf die Befugniß der Mahnung und Warnun 
Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Mueihung 
und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen Kirchendienerstellen be- 
wendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
10) Das Presbyterium soll in der Gemeinde die Erweckung einer lebendigen 
Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein laßen 
und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner 
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat 
dasselbe bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der Wahl der Kirchen- 
ältesten und Gemeindeverordneten, über die zur Veröffentlichung sich 
eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Gemeinde Mit- 
theilung zu machen. 
11) Das Presbyterium ist das Organ der Gemeinde gegenüber den Kirchen- 
behörden und Synoden. Es hat das Interesse der Gemeinde sowohl 
durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere auch 
bei Parochialänderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung 
von Anträgen wahrzunehmen. 
12) Das Presbyterium vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Be- 
ziehung, in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen und verwaltet 
das kirchliche Vermögen einschließlich des Bauwesens. Dasselbe gilt 
von dem kirchlichen Stiftungsvermögen, insoweit nicht besondere Be- 
stimmungen entgegenstehen, desgleichen von dem Pfarreivermögen, 
jedoch unbeschadet der dem Pfarrer vermöge seines dienstlichen Nutzungs- 
rechts zustehenden Verwaltungsbefugnisse. 
Seine Zustimmung ist insonderheit auch erforderlich bei der Ver- 
pachtung oder Vermiethung der den kirchlichen Beamten zum Gebrauch 
oder zur Nutzung überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des 
jeweiligen Inhabers hinaus. 
13) Dem Presbyterium steht, wo nicht besondere Friedhofsverwaltungen 
eingerichtet sind, die Verwaltung und Beaufsichtigung der kirchlichen 
Todtenhöfe zu, unbeschadet der bestehenden Rechte auf Grasnutzung und 
dergleichen. Insbesondere beschließt dasselbe über die Abgabe von 
Familienbegräbnißplätzen und über die Errichtung von Denkmälern 
gegen die üblichen Abgaben. 
14) Endlich steht dem Presbyterium die Beschlußfassung über die Verleihung, 
von Kirchenständen nach den hierüber bestehenden Vorschriften zu. 
S. 15. 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Presbyteriums bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters 
(Nr. 9103.) 
  
 
	        
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