Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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4) aus den von den Diözesansynoden zu wählenden geistlichen und welt- 
lichen Abgeordneten; 
5) aus sechs von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern. 
Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Generalsuperintendenten und 
Superintendenten, sind nur für die jedesmalige Synodalperiode bestellt, doch ist 
ihre Wiederwahl oder Wiederberufung statthaft. 
Die Synodalperiode dauert sechs Jahre. 
S. 56. 
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Gesammtsynode 
gewählten Synodalausschusses und die Mitglieder des Konsistoriums sind berechtigt, 
mit berathender Stimme an den Verhandlungen der Synode Theil zu nehmen. 
Außerdem wohnt ein Königlicher Kommissarius den Verhandlungen bei, welcher 
jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen kann. « 
s.57. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Gesammtsynode erfolgt durch die Diözesan— 
synoden dergestalt, daß für die unter 1 bis 3 der Anlage aufgeführten Diözesan— 
synodalbezirke je fünf Abgeordnete, für die unter 4 bis 10 aufgeführten Bezirke 
je vier, für die unter 11 und 12 aufgeführten Bezirke je drei und für den Bezirk 13 
zwei Abgeordnete gewählt werden. Unter den von den Diözesansynoden 1 bis 3 
zu wählenden Abgeordneten müssen stets 1 Geistlicher und 3 Weltliche, unter den 
von den Diözesansynoden 4 bis 12 zu wählenden stets 1 Geistlicher und 2 Welt- 
liche und unter den von der Diözesansynode des Bezirks 13 zu wählenden Ab- 
geordneten stets 1 Weltlicher sein. Bei Berufung der Versammlungen, in welchen 
die Wahlen stattfinden, muß den Synodalmitgliedern hiervon ausdrücklich Kenntniß 
gegeben werden. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten 
ist ein Stellvertreter zu wählen. 
*½ 
Wäählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder in der Dizese, deren 
Synode den Wahlkörper bildet, ein Pfarramt bekleidende Geistliche, der mindestens 
30 Jahre alt ist, als weltliches Mitglied jedes zum Kirchenältesten wählbare Glied 
einer Gemeinde der Dihzese. 
Auch die vom Landesherrn zu berufenden Mitglieder müssen, falls sie Geist- 
liche sind, ein Pfarramt in einer der im F. 1 genannten Kirchengemeinschaften 
bekleiden und mindestens 30 Jahre alt sein, und wenn sie Weltliche sind, die 
Eigenschaft der Wählbarkeit als Kirchenälteste in einer der Kirchengemeinden des 
Konsistorialbezirks besitzen. 
59. 
Die Gesammtsynode versammelt sich alle sechs Jahre auf Berufung des 
Konsistoriums. Außerordentliche Versammlungen werden mit Zustimmung des 
Synodalvorstandes vom Konsistorium unter Genehmigung des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten berufen.
	        
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