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g. 60.
Nach Eröffnung der Synode werden die Mitglieder derselben vom Vor—
sitzenden mittelst folgenden Gelübdes:
„Ich gelobe vor Gott, daß ich als Mitglied der Synode gehorsam
dem göttlichen Worte, in Treue gegen das Bekenntniß und die Ord-
nungen meiner Kirche die Ehre Gottes und das Heil der Seelen
unverrückt im Auge behalten und trachten will, daß die Kirche in
Einigkeit des Glaubens und in der Gemeinschaft der Liebe erhalten
bleibe und wachse zu steter Besserung im Geiste dessen, der ihr Haupt
ist, Christus“
auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
Hierauf folgt die Berichterstattung des Synodalausschusses über die äußeren
und inneren Zustände der Kirchen des Synodalbezirks und sodann die Neuwahl
des Vorstandes.
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit Gebet geschlossen.
Die Verhandlungen sind öffentlich, es kann die Oeffentlichkeit jedoch durch
Mehrheitsbeschluß der Synode für einzelne Verhandlungen ausgeschlossen werden.
S. 61.
Ueber Beschlußfähigkeit und Beschlußnahme gelten die Bestimmungen des
#. 51 Absatz 1 und 3.
Für die Wahl zu Kommissionen genügt relative Mehrheit.
§. 62.
Für die Beschlußfassung über Liturgie, Katechismen, Gesangbücher und
Agenden bilden die Angehörigen der verschiedenen Kirchengemeinschaften (reformirt,
lutherisch, unirt) je besondere Abtheilungen, von welchen jede nur für die
Gemeinden des Bekenntnisses der bestimmten Abtheilungen beschließt.
g. 63.
Der Wirkungskreis der Gesammtsynode umfaßt nachfolgende Befugnisse
und Obliegenheiten:
1) die Prüfung der Legitimationen der Mitglieder;
2) die Sorge für Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus
und Verfassung und für Abstellung wahrgenommener Mißstände durch
Anträge oder Beschwerden;
3) die Förderung der christlichen Liebesthätigkeit und Mitaufsicht über die
in den Kirchengemeinden dafür bestehenden Einrichtungen;
4) die Berathung der gestellten Anträge und eingegangenen Petitionen;
5) die Erledigung der Vorlagen der Kirchenregierung;
6) die Festsetzung der Voranschläge und Rechnungen der Gesammtsynodalkasse;
(r. 9103,